Ausbildungszeit, Arbeitszeit

Die regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag zu be­nennen. Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des Arbeits­zeitgesetzes und bei Tarifgebundenheit die Vorgaben des jeweils gültigen Tarifvertrages.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf die Ausbildungszeit der Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten. Jugendliche über 16 Jahre dürfen in der Erntezeit nicht mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Weitere Informationen finden Sie in folgendem Merkblatt:

Auch für volljährige Auszubildende darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. (§ 17 Abs. 7 BBiG).

Teilzeitberufsausbildung

Die Berufsausbildung kann für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum auch in Teilzeit durchgeführt werden. Die Verkürzung der täglichen und/oder wöchentlichen Ausbildungszeit ist im Berufsausbildungsvertrag zu vereinbaren. Sie darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, jedoch maximal bis zu einer Dauer von 4,5 Jahren; auf Verlangen der/des Auszubildenden auch darüber hinaus bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung. Ansonsten ist eine Verlängerung nur in Ausnahmefällen auf Antrag möglich, z.B. aufgrund einer längeren Krankheit oder aus anderen Gründen, die der/dem Auszubildenden nicht anzulasten sind (vgl. § 8 Absatz 2 BBiG).

Freistellung zum Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.

Sie haben Auszubildende freizustellen

  1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen (hier sind jedoch zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig),
  4. für die Teilnahme an Prüfungen und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und
  5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

  1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen,
  2. Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
  3. Berufsschulwochen mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
  4. die Freistellung für Prüfungen und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
  5. die Freistellung für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten ferner die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.