Antrag auf Betriebsprämie

Zahlungsansprüche und die Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Vorraussetzung für den Erhalt der Betriebsprämie. Hierfür muss jedoch ein Antrag gestellt werden.
- Aktivierung von Zahlungsansprüchen
- Nicht genutzte Zahlungsansprüche verfallen
- Stichtag 15.05.
- Aktivierung verschiedener Arten von Zahlungsansprüchen
- Auszahlung der Betriebsprämie
Weitere Informationen:
Nur unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller landwirtschaftlicher Betriebsinhaber ist, kann er eine Betriebsprämie erhalten. Für die Anerkennung von Betriebsinhabern kommt es maßgeblich auf die Selbstständigkeit der Betriebsführung an. Der Betriebsinhaber ist allein verantwortlich für die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den Cross-Compliance-Bestimmungen ergeben und trägt Nutzen und Lasten des Betriebes.
Der Antrag ist dort zu stellen, wo der Unternehmenssitz ist; dies ist in der Regel derjenige Ort, an dem der Betriebsinhaber zur Einkommenssteuer veranlagt ist.
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Der Wert der Zahlungsansprüche kann in Form der Betriebsprämie nur ausgezahlt werden, wenn der Betriebsinhaber in seinem jährlich zu stellenden Antrag eine entsprechend große beihilfefähige Fläche nachweist. Diese Fläche kann für den Anbau aller landwirtschaftlichen Kulturen genutzt werden, dieses gilt auch für bestimmte Dauerkulturen einschl. Baumschulflächen. Zulässig ist auch, auf den beihilfefähigen Flächen keine landwirtschaftliche Erzeugung vorzunehmen, sondern lediglich die Flächen in guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Werden landwirtschaftliche Flächen aus der Produktion genommen, gilt es dann jedoch bestimmte Anforderungen aus dem Bereich der Cross Compliance-Regelungen zu beachten.
Wird ein Zahlungsanspruch zusammen mit einer beihilfefähigen Fläche mit zulässiger Nutzung nachgewiesen, spricht man von Aktivierung oder Nutzung der Zahlungsansprüche. Ein Zahlungsanspruch ist mit jeweils einem Hektar beihilfefähiger Fläche zu aktivieren. Mit einem Bruchteil eines Hektars kann der entsprechende Bruchteil des Wertes des Zahlungsanspruchs aktiviert werden. Ein Zahlungsanspruch kann in einem Antragsjahr nur von demjenigen genutzt werden, der ihn am 15. Mai des jeweiligen Jahres besitzt.
Hat sich bei einem Betriebsinhaber z.B. durch einen auslaufenden Pachtvertrag der Umfang der beihilfefähigen Fläche reduziert, so ist er nicht mehr in der Lage, alle seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Er kann dies verhindern, indem er sich rechtzeitig darum bemüht, als Ersatz für die verloren gegangene Fläche eine adäquate Fläche ohne zugehörige Zahlungsansprüche zu pachten bzw. zu kaufen oder aber indem er die nicht genutzten Zahlungsansprüche auf einen anderen Betriebsinhaber überträgt.
Für die Aktivierung der Zahlungsansprüche gelten folgende Regeln:
- Bei allen beihilfefähigen Flächen ist es egal, ob sie mit Grünland, Ackerland oder Dauerkulturen genutzt werden, mit ihnen kann jede Art von Zahlungsansprüchen, ob Grünland-, Ackerland- oder Dauerkulturzahlungsanspruch genutzt werden.
- Für Flächen, auf denen bestimmte Obstarten, Gemüse oder Kartoffeln erzeugt werden, können mit normalen Zahlungsansprüchen aktiviert werden, die frühere gesonderte OGS-Regelung ist entfallen.
- Ab 2009 sind die Regelungen zu den Stilllegungsauflagen entfallen, die ehemaligen Stilllegungszahlungsansprüche sind zu normalen Zahlungsansprüchen geworden. Es ist somit auch nicht mehr notwendig die Stilllegungszahlungsansprüche vorrangig zu aktivieren
Nicht genutzte Zahlungsansprüche verfallen
Zahlungsansprüche, die während einer bestimmten Anzahl von aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt werden, verfallen und werden der nationalen Reserve zugeführt. Mittlerweile gilt generell eine Frist von 2 Jahren, d.h. ein Zahlungsanspruch muss innerhalb von 2 Jahren mindestens einmal genutzt werden. Wird ein Zahlungsanspruch zwei Jahre hintereinander nicht genutzt, so wird dieser Zahlungsanspruch zugunsten der nationalen Reserve ersatzlos eingezogen. Dieses gilt auch für Zahlungsansprüche die im Wege des Handels übernommen wurden, hier werden dann ggf. beim Übernehmer die Zahlungsansprüche ersatzlos eingezogen.
Stichtag 15.05.
Eine beihilfefähige Fläche kann nur dann zur Aktivierung eines Zahlungsanspruchs verwendet werden, wenn sie dem Betriebsinhaber zum Stichtag 15.05. des Jahres zur Verfügung steht. Weiterhin muss die Fläche ganzjährig der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Flächen im Laufe des Jahres einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden (z.B. Bebauung der Fläche mit Häusern oder Verkehrswegen) sind nicht beihilfefähig. Für den Fall, dass die betroffene Fläche zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Flächenverzeichnis 2012 angegeben wurde, da beispielsweise zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abzusehen war, ob der Baubeginn noch vor Jahresende vorgenommen wurde, so kann diese Fläche auch nachträglich zurückgezogen werden.
Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass die Stichtagsregelung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden können.
Aktivierung verschiedener Arten von Zahlungsansprüchen
Es ist unerheblich, mit welcher Art beihilfefähiger Fläche (Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen) die Zahlungsansprüche aktiviert werden. Ein Zahlungsanspruch, in den im Rahmen der Erstzuweisung ein flächenbezogener Betrag für Ackerland eingegangen ist, kann auch mit einer Dauergrünlandfläche aktiviert werden und umgekehrt.
Von diesen Regeln gibt es allerdings eine Ausnahme:
- Besondere Zahlungsansprüche können auch ohne beihilfefähige Fläche aktiviert werden. Allerdings müssen die Betriebsinhaber in diesem Fall mindestens 50 % der im Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit (ausgedrückt in Großvieheinheiten) beibehalten. Werden besondere Zahlungsansprüche mit Flächen aktiviert, werden diese dauerhaft zu normalen Zahlungsansprüchen und können auch zukünftig nur mittels Flächenbewirtschaftung aktiviert werden.
Auszahlung der Betriebsprämie
Die Auszahlung der Betriebsprämie erfolgt zwischen dem 1. Dezember des Antragsjahres und dem 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. Der genaue Auszahlungstermin wird jährlich durch den Bund auf dem Erlasswege festgelegt.
Es ist zu beachten, dass die errechnete Auszahlungssumme noch einer %-Kürzung, der sogenannten Modulation, unterliegt. Die Modulation betrifft die Direktzahlungen, also die Betriebsprämie. Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die die Freibetragsgrenze von 5.000 € überschreiten, sind in 2012 um 10 % zu kürzen. Übersteigen die Direktzahlungen den Gesamtbetrag von 300.000 €, so ist der die 300.000 € - Grenze überschreitende Beihilfebetrag um 14 % zu kürzen.
Entsprechend ist bei der Auszahlung zu prüfen, ob der Freibetrag durch die anstehende Auszahlung überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, wird ohne Modulationsabzug ausgezahlt. Sobald der Freibetrag von 5.000 € überschritten wird, findet der Modulationsabzug für den die Freibetragsgrenze übersteigenden Teil des Beihilfebetrages statt.
| prozentualer Abzug im Rahmen der Modulation | |||
|---|---|---|---|
| Jahr | Betragshöhe | ||
| bis 5.000 .- € |
5.000.-€ bis 300.000.- € |
über 300.000.- € |
|
| 2012 | 0% | 10% | 14% |