Aktuelle Informationen zur Dauergrünlanderhaltung in 2016

Im Antragsjahr 2016 gilt es beim Thema Dauergrünland einige Neuerungen zu beachten. Einerseits wird der Dauergrünlanderhalt seit dem 1. Januar alleinig über die Regelungen zum Greening sichergestellt, da die DGL-VO (Dauergrünlanderhaltungs-Verordnung) NRW mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben wurde. Dadurch gilt der Genehmigungsvorbehalt für den Umbruch von Dauergrünland nur noch für Betriebe, die den Greening-Bestimmungen unterliegen; zudem können Umwandlungsgenehmigungen in bestimmten Fällen ohne Bereitstellung einer Ersatzfläche erteilt werden.

Andererseits hat die Europäische Kommission mit ihrer im Sommer 2015 veröffentlichten Leitlinie für Dauergrünland geregelt, dass Reinkulturen von Klee oder Luzerne nicht mehr der Dauergrünlanddefinition unterliegen. Außerdem wurde mit der Leitlinie vorgegeben, dass die Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche, nicht beihilfefähige Fläche (z. B. Stallbau) dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen soll.

Welches Dauergrünland unterliegt dem Umbruchverbot?

Dauergrünland ist eine landwirtschaftliche Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird und seit mindestens fünf Jahren, entsprechend einem Zeitraum von sechs aufeinander folgenden Flächenverzeichnissen, nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs ist.

Dazu zählen nun auch Flächen, auf denen auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen, sowie Dauergrünland-Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen.

Den Dauergrünland-Status erhalten zudem Ackerflächen mit Gras-/Grünfutterpflanzen, sofern diese ebenfalls fünf Jahre lang, entsprechend dem Zeitraum von sechs aufeinander folgenden Flächenverzeichnissen („Fünfjährigkeit“), ununterbrochen nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind und ihre räumliche Lage unverändert bleibt.

Mit Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13, wurde eine Auslegungsfrage zum Begriff „Dauergrünland“ entschieden, die es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt:

Dauergrünland ist hiernach eine landwirtschaftliche Fläche, die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.

Daraus folgt, dass selbst wenn über die Jahre verschiedene Ackerfutterkulturen/-mischungen angebaut werden, dies im Sinne der Dauergrünland-Definition einheitlich als "Gras bzw. Grünfutterpflanzen" gewertet wird.

Zu beachten ist außerdem, dass auch aus der Erzeugung genommene Ackerflächen zu Dauergrünland werden können, sofern die „Fünfjährigkeit“ im Sinne der Dauergrünlanddefinition erfüllt ist. Werden diese Flächen jedoch zeitgleich als ökologische Vorrangfläche beantragt, bleibt der Ackerstatus erhalten. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass durch die Anrechnung als ökologische Vorrangfläche die „Fünfjährigkeit“ lediglich pausiert, nicht aber unterbrochen wird.

Auf im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen des Programms Ländlicher Raum (ELER) stillgelegten Ackerflächen - hierzu gehören auf Ackerflächen angelegte Blühstreifen und Blühflächen, Uferrand- und Erosionsstreifen sowie die langjährige Stilllegung auf Ackerflächen - wachsen während der Laufzeit der Verpflichtungen nicht in den Dauergrünlandstatus hinein.

Wer unterliegt dem DGL-Umbruchverbot?

Das Umbruchverbot gilt grundsätzlich für jeden Betriebsinhaber, der den Greening-Vorschriften unterliegt, unabhängig davon, ob der Betriebsinhaber für die konkrete Dauergrünlandfläche eine Beihilfe beantragt oder nicht.

Ausnahmen vom Umbruchverbot gelten daher für Antragsteller, die von der Kleinerzeugerregelung Gebrauch machen oder für Betriebe oder Betriebsteile des ökologischen Landbaus. Kleinerzeuger sind von den Greening-Verpflichtungen befreit. Betriebe oder Betriebsteile des Ökolandbaus sind von den Greening-Auflagen befreit, sofern sie nicht auf die Befreiung verzichtet haben und, wenn der Betrieb nur teilweise ökologisch bewirtschaftet wird, die betroffene Fläche zum ökologisch bewirtschafteten Betriebsteil gehört.

Wann wird eine Genehmigung erteilt?

Nach den Greening-Verpflichtungen ist der Umbruch von Dauergrünland genehmigungspflichtig. Antragsteller, die den Umbruch von Dauergrünland beabsichtigen, müssen - wie in den Vorjahren - vor Umbruch einen schriftlichen Antrag auf Umbruch von Dauergrünland stellen.

Das Genehmigungsverfahren für den Dauergrünland-Umbruch ist im Wesentlichen gleich geblieben. Im Regelfall kann eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn zeitgleich auf einer anderen Fläche innerhalb derselben Region (z. B. NRW) Dauergrünland angelegt wird.

Nach derzeitigem Stand wird in folgenden Fällen eine Genehmigung ohne Pflicht zur Anlage einer Ersatzfläche erteilt:

  • Dauergrünland, für das der Antragsteller nachweisen kann, dass dieses im Rahmen folgender AUM entstanden ist bzw. im Rahmen von Nachfolgeverpflichtungen beizubehalten war:
    • Vertragsnaturschutz
    • Grünlandextensivierung
    • Alte Weidehaltung (AUM-Grundbewilligungen bis 2005)
    • MSL-Bewilligungen bis 2013, einschließlich einjähriger Verlängerungen, die im direkten Anschluss an die o. a. Maßnahmen erfolgen, bei denen die Beibehaltung des Grünlandumfangs verpflichtend war.
    Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen der Anlage von Dauergrünland und der AUM-Maßnahme ein ursächlicher Zusammenhang besteht. D h. die Einsaat von Dauergrünland muss während des Bewilligungszeitraums durchgeführt oder aber zumindest in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgt sein.
  • Dauergrünland, das im Jahr 2015 neu entstanden ist
  • Gründe des öffentlichen Interesses / zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte
  • Dauergrünland, das in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche (z. B. Stallbau) umgewandelt werden soll

Umweltsensibles Dauergrünland im Greening

Mit den Greening-Bestimmungen wurde festgelegt, dass umweltsensibles Dauergrünland in umweltsensiblen Gebieten besonders geschützt werden soll.

Als umweltsensibles Dauergrünland gelten Dauergrünlandflächen innerhalb von Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten), die am 1. Januar 2015 vorhanden waren und die nicht im Rahmen einer Verpflichtung einer Agrarumweltmaßnahme (AUM) angelegt wurden und seitdem fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung zur Beibehaltung von Grünland sind.

Umweltsensibles Dauergrünland obliegt einem absoluten Umwandlungsverbot; auch ein Pflegeumbruch ist nicht erlaubt.

Ausführlichere Informationen können Sie den Merkblättern zum Dauergrünland und zum Greening entnehmen.

Autor: Britta Stümper