Ausgleichszahlung Umwelt
Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen
Rechtsgrundlage
Jeweils geltende Fassung der
- Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raumes (ELER)
- Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
- Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger
Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
- Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Förderung des ländlichen Raumes
- Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,
(EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
- Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der
Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der
Stützungsregelung für den Weinsektor
- Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und 796/2004 (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem)
- Bundesgrundsätze für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
- Richtlinien des MUNLV über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen
Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen
(Ausgleichszahlung) vom 18.06.2000
Was wird gefördert?
Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Dauergrünlandflächen (Codierung
im Flächenverzeichnis: 459 und 480), die sich in einem der nachfolgenden
Gebiete befinden und für die die Auflagen und Verpflichtungen (siehe
letzter Absatz) eingehalten werden:
| Gebiet 1: |
Naturschutzgebiet, dass spätestens am 31.12.2009 rechtskräftig
wurde. Ist die Verordnung eines Naturschutzgebietes ausgelaufen und besteht
derzeit eine Veränderungssperre und die Folgeverordnung befindet sich bereits
in der Bearbeitung, so ist auch dieses Gebiet zulässig, sofern die Bestimmungen
der ausgelaufenen Verordnung eingehalten werden |
| Gebiet 2: |
FFH- oder Vogelschutzgebiet, dass sich in einem Landschaftsschutzgebiet
befindet |
| Gebiet 3: |
FFH- oder Vogelschutzgebiet, dass weder im Natur- oder Landschaftsschutzgebiet
noch in einem gesetzlich geschützten Biotop nach § 62 des Landschaftsgesetzes
(LG) liegt |
| Gebiet 4: |
gesetzlich geschütztes Biotop nach § 62 LG, dass spätestens
am 31.12.2009 rechtskräftig wurde |
Flächen in den vorgenannten Gebieten sind nicht förderfähig,
wenn
- diese nicht in Nordrhein-Westfalen liegen,
- diese Eigentum des Landes NRW, von Gemeinden und Gemeindeverbänden
oder der NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sind,
- diese Eigentum von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
oder des Bundes sind und von diesen zu Naturschutzzwecken erworben
wurden,
- für die Flächen nach § 52 Flurbereinigungsgesetz auf Landabfindung
gegen Geldausgleich verzichtet wurde, oder
- es sich um Ausgleichs- und Ersatzflächen (Kompensationsflächen)
gemäß Landschaftsgesetz handelt.
Ermitteln der Kulisse „Ausgleichszahlung Umwelt“
Wer wird gefördert?
Landwirte/Landwirtinnen, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften
und dabei landwirtschaftliche Produkte über den Eigenbedarf hinaus erzeugen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Prämien je Hektar sind abhängig vom Gebiet.
| Gebietsarten |
Förderbetrag je ha bis zu |
| Gebiet 1 |
98 €/ha |
| Gebiet 2 |
48 €/ha |
| Gebiet 3 |
36 €/ha |
| Gebiet 4 |
98 €/ha |
Bagatellgrenze 36 €; mindestens 1 ha im förderfähigen Gebiet
Fristen
Die Ausschlussfrist für die Antragstellung ist identisch mit der
Frist für den Sammelantrag (17.05.2010).
Anträge / Anlagen
Der Antrag ist als Anlage B1 zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag
und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Antragstellern des Vorjahres
wird der Antrag in der Regel zugesandt. Ansonsten sind die Antragsformulare über
die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer erhältlich oder von der Internetseite
als PDF Datei auszudrucken.
Auflagen / Verpflichtungen
- bei Flächen im Natur- oder Landschaftsschutzgebiet sind die Bestimmungen
der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen einzuhalten
- bei gesetzlich geschützten Biotopen nach § 62 LG sind alle Maßnahmen
und Handlungen zu unterlassen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung bzw. Zerstörung der Fläche führen können
- in FFH- und/oder EG-Vogelschutzgebieten, die nicht als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen sind, darf kein Grünlandumbruch erfolgen, keine zusätzlichen
Entwässerungsmaßnahmen vorgenommen werden und auf dort befindliche
Brutvögel und ihre Gelege ist Rücksicht zu nehmen
- in allen Gebieten gelten die Bestimmungen der Dünge- und Pflanzenschutzverordnung
Cross Compliance
Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen werden geahndet, was zu Kürzungen
der Ausgleichszahlung führen kann. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Cross Compliance 2010“.
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