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Ausgleichszahlung Umwelt

Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

Rechtsgrundlage

Jeweils geltende Fassung der


Was wird gefördert?

Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Dauergrünlandflächen (Codierung im Flächenverzeichnis: 459 und 480), die sich in einem der nachfolgenden Gebiete befinden und für die die Auflagen und Verpflichtungen (siehe letzter Absatz) eingehalten werden:

Gebiet 1: Naturschutzgebiet, dass spätestens am 31.12.2009 rechtskräftig wurde. Ist die Verordnung eines Naturschutzgebietes ausgelaufen und besteht derzeit eine Veränderungssperre und die Folgeverordnung befindet sich bereits in der Bearbeitung, so ist auch dieses Gebiet zulässig, sofern die Bestimmungen der ausgelaufenen Verordnung eingehalten werden
Gebiet 2: FFH- oder Vogelschutzgebiet, dass sich in einem Landschaftsschutzgebiet befindet
Gebiet 3: FFH- oder Vogelschutzgebiet, dass weder im Natur- oder Landschaftsschutzgebiet noch in einem gesetzlich geschützten Biotop nach § 62 des Landschaftsgesetzes (LG) liegt
Gebiet 4: gesetzlich geschütztes Biotop nach § 62 LG, dass spätestens am 31.12.2009 rechtskräftig wurde

Flächen in den vorgenannten Gebieten sind nicht förderfähig, wenn

PfeilErmitteln der Kulisse „Ausgleichszahlung Umwelt“


Wer wird gefördert?

Landwirte/Landwirtinnen, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften und dabei landwirtschaftliche Produkte über den Eigenbedarf hinaus erzeugen.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Prämien je Hektar sind abhängig vom Gebiet.

Gebietsarten Förderbetrag je ha bis zu
Gebiet 1 98 €/ha
Gebiet 2 48 €/ha
Gebiet 3 36 €/ha
Gebiet 4   98 €/ha

Bagatellgrenze 36 €; mindestens 1 ha im förderfähigen Gebiet


Fristen

Die Ausschlussfrist für die Antragstellung ist identisch mit der Frist für den Sammelantrag (17.05.2010).


Anträge / Anlagen

Der Antrag ist als Anlage B1 zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Antragstellern des Vorjahres wird der Antrag in der Regel zugesandt. Ansonsten sind die Antragsformulare über die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer erhältlich oder von der Internetseite als PDF Datei auszudrucken.


Auflagen / Verpflichtungen


Cross Compliance

Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen werden geahndet, was zu Kürzungen der Ausgleichszahlung führen kann. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Cross Compliance 2010“.


Alphabetische Übersicht