Fischerei
Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach Verordnung (EG) Nr.: 1198/2006 (EFF-VO)
Rechtsgrundlage
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (EFF-VO)
- RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 - 764.73.50 v. 09.04.2009
- EG-Verordnungen
- Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27.07.2006 über den Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. Nr. L 223 S. 1 vom 15.08.2006)
- Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26.03.2007 mit Durchführungsbestimmungen über den EFF (ABl. Nr. L 120 S. 1 vom 10.05.2007)
Was wird gefördert?
2.1 Aquakultur
2.2 Binnenfischerei
2.3 Schutz der Wasserfauna und -flora
2.4 Verarbeitung und Vermarktung
2.5 Neue Märkte, Werbekampagnen
2.6 Pilotprojekte
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau bestehender Anlagen oder dem Ankauf von geeigneten Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
- Eingebrachte oder übertragene Grundstücke, Wohnbauten nebst Zubehör.
- Kraftfahrzeuge, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte, Einrichtungsgegenstände und Aufenthaltsräume.
- Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen, Verwaltungsgebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse.
- Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen - sofern nicht Verwaltungsgemeinkosten für Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.6 - , Leasingkosten, allgemeine Betriebskosten.
- Ankäufe von Kapazitäten, die mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden sind.
- Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind.
- Investitionen auf Einzelhandelsstufe, die über die Direktvermarktung hinausgehen.
- Die Mehrwertsteuer, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
- Maßnahmen, die auf Handelsmarken oder auf ein einzelnes Bundesland oder ein geografisches Gebiet ausgerichtet sind mit Ausnahme von Erzeugnissen, die nach der VO (EG) Nr. 510/2006 anerkannt sind.
- Maßnahmen, die bereits für denselben oder einen vergleichbaren Zweck mit öffentlichen Mitteln in Nordrhein-Westfalen gefördert worden sind.
Wer wird gefördert?
- für Maßnahmen nach 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5,
natürliche und juristische Personen. - für Maßnahmen nach 2.3 und 2.6,
Körperschaften des öffentlichen Rechts - ohne Gemeinden - (z.B. Fischereigenossenschaften, Wasserverbände), wissenschaftliche bzw. gemeinnützige Organisationen und eingetragene Fischereiverbände mit entsprechender Zweckbindung sowie natürliche und juristische Personen.
Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Bei Maßnahmen nach 2.1 (Aquakultur) und 2.4 (Verarbeitung und Vermarktung) ist es ausreichend, wenn die Anlage in Nordrhein-Westfalen liegt.
- Für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 ist ein Abschluss zum Fischwirt oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich. Einschlägige berufliche Erfahrungen können die Qualifikation ebenfalls belegen.
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuwendungsart: Projektförderung
- Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
- Bagatellgrenze: 2.000 Euro
- Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Höhe der Zuwendung mit
finanzieller Beteiligung privater Zuwendungsempfänger
- bei Maßnahmen nach 2.1.1, 2.1.2, 2.2 und 2.5: 40 %
- bei Maßnahmen nach 2.3 und 2.6: 60 %
- bei Maßnahmen nach 2.4: 40 % für Klein- und Kleinstbetriebe, 25 % für Mittlere Unternehmen - Höhe der Zuwendung ohne finanzielle Beteiligung
privater Zuwendungsempfänger
- bei Maßnahmen nach 2.1.2, 2.3. 2.5 und 2.6: 100 %.
Anträge / Anlagen
- Antragsverfahren:
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter als zuständiger Bewilligungsbehörde zu stellen - Je nach Maßnahme ist zum Antrag
erforderlich:
- Gutachten zur betriebswirtschaftlichen Rentabilität
- Baugenehmigung
- Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag, Genossenschafts- oder Handelsregisterauszug
- Kreditbereitschaftsuntersuchung, Pachtverträge, Entwurfszeichnungen, Flurkarten und Lagepläne, u.a.
Fristen
Grundsätzlich gilt, dass vor Bewilligung nicht begonnen werden darf. Nach der Bewilligung muss die Maßnahme innerhalb von sechs Monaten in wesentlichen Teilen begonnen sein, sonst wird die Bewilligung automatisch rechtsungültig.
Auflagen / Verpflichtungen
- Zweckbindungsdauer der geförderten Maßnahmen bei baulichen Investitionen 12 Jahre, bei Maschinen und technischen Einrichtungen 5 Jahre
- Duldung von Kontrollen
Weitergehende Informationen, die Richtlinie, EU-Verordnungen und Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Stand: 22.01.2004