Ökologische Produktionsverfahren

Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung - Ökologischer Landbau

Rechtsgrundlage

jeweils geltende Fassung der

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2006 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
  • Bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
  • Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 04.06.2007 in der mit Entwurf vom 06.06.2011 geänderten Fassung
  • Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO

Was wird gefördert?

Förderfähig ist die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb durch Anwendung der Kriterien der Anlage


Wer wird gefördert?

Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Flächen in Nordrhein-Westfalen bewirtschaften.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2011/2012:

a) bei der Einführung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb

  • je ha Ackerfläche im 1. und 2. Jahr 400 € , im 3. bis 5. Jahr 180 €,
  • je ha Dauergrünlandläche im 1. und 2. Jahr 270 €, im 3. bis 5. Jahr 170 €,
  • je ha Gemüseanbau und Zierpflanzen im 1. und 2. Jahr 1.200 € , im 3. bis 5. Jahr 300 €,
  • je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulen im 1. und 2. Jahr 1.800 € , im 3. bis 5. Jahr 720 €,
  • je ha Unterglasfläche im 1. und 2. Jahr 5.500 €, im 3. bis 5. Jahr 4.500 €,

b) bei der Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb

  • je ha Ackerfläche 180 €,
  • je ha Dauergrünlandfläche 170 €,
  • je ha Ackerfläche mit Gemüse- und Zierpflanzenbau 300 €,
  • je ha Dauerkulturen einschl. Baumschule 720 €,
  • je ha Unterglasfläche 3.500 €,

Bei Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO (EG) Nr. 834/2007 erhalten die Zuwendungsempfänger jährlich bis zu 35 € pro ha, höchstens jedoch 525 € pro Betrieb. Die Bagatellgrenze beträgt 900 € pro Jahr.

Laut Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4-72.40.32 v. 4.6.2007 in der am 18.11.2011 geänderten Fassung.


Fristen

Grundantragstellung bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes. Jährlicher Antrag auf Auszahlung jeweils am 15. Mai des Verpflichtungsjahres (1.7. – 30.6.)


Anträge / Anlagen

Grundantrag nach Muster mit Anlagen; Jährliche Nachweise über Viehbesatz und Flächenverzeichnis; Jährlicher Auszahlungsantrag (Formular wird zugestellt).


Auflagen / Verpflichtungen

Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

  • ein ökologisches Anbauverfahren einführt oder beibehält, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über den ökologischen Landbau und des dazugehörigen EG-Folgerechts, in der jeweils aktuellen Fassung, entspricht,
  • den Umfang des Dauergrünlands im Gesamtbetrieb, außer in den Fällen des Besitzwechsels, nicht verringert.
  • zur Förderung des Dauergrünlandes einen Viehbesatz von mindestens 0,3 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland im Jahresdurchschnitt einhält.

Stand: 07.02.2012

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