Extensive Dauergrünlandnutzung

Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung - Extensive Dauergrünlandnutzung

Rechtsgrundlage

jeweils geltende Fassung der

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2006 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
  • Bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förde­rung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
  • Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 04.06.2007 in der mit Entwurf vom 06.06.2011 geänderten Fassung
  • Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO

Was wird gefördert?

Förderfähig ist die extensive Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes durch eine eingeschränkte Düngung, den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und durch einen eingeschränkten Viehbesatz


Wer wird gefördert?

Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und  Dauergrünlandflächen in Nordrhein-Westfalen bewirtschaften


Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 100 € je ha Dauergrünland.
Die Bagatellgrenze beträgt 900 € pro Jahr.


Fristen

Grundantragstellung bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes. Antrag auf Auszahlung jährlich jeweils am 15. Mai des Verpflichtungsjahres (1.7. - 30.6.).


Anträge / Anlagen

Grundantrag nach Muster mit Anlagen; Jährliche Nachweise über Viehbesatz und Flächenverzeichnis; Jährlicher Auszahlungsantrag.


Auflagen / Verpflichtungen

Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

  • auf seinem Betrieb einen Viehbesatz von mindestens 0,6 und höchstens 1,4 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche einhält,
  • kein Dauergrünland in Ackerland umwandelt,
  • auf dem Dauergrünland keine Mineraldünger mit wesentlichem Stickstoffgehalt und keine Pflanzenschutzmittel einsetzt – in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden,
  • keine organischen oder organisch-mineralische Düngemittel gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung ausbringt - außer Wirtschaftsdünger gemäß § 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetz,
  • nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringt, als es dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar LF entspricht,
  • keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführt,
  • das Dauergrünland mindestens einmal jährlich nutzt.

Stand: 03.02.2004

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