Diversifizierung ab 2007

Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 (Abl. EG Nr. L 277 vom 21.10.2005) über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (Abl. EG Nr. L 368 vom 23.12.2006)
  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.1055) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S.1527)
  • Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II – 7 – 2570. 01 v. 21.5.2007 (aktuelle Fassung v. 8.5.2009)
  • Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)

Was wird gefördert?

Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der Erwerbsgrundlage im ländlichen Raum.

Gegenstand der Förderung können sein:

  1. Organisationsausgaben für die Gründung eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes und/oder das Tätigwerden von Kooperationen für eine gemeinschaftliche Entwicklung neuer Einkommensquellen im landwirtschaftlichen bzw. landwirtschaftsnahen Bereich (Beratung, Konzeption, Geschäftsausgaben).
  2. Startbeihilfen für Personalausgaben zur Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzepts für die neue Einkommensquelle.
  3. Aufwendungen für Einrichtung und Ausstattung sowie für Marketingmaßnahmen für die neue Einkommensquelle.
  4. Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter:
    • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen (jedoch kein Landkauf), Bodenvorbereitung, Pflanzgut und Erstanpflanzung von Kurzumtriebsplantagen
    • Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
    • Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 % der oben genannten förderfähigen Ausgaben.
  5. Ausgaben für Zusatzqualifikationen, die dem Ziel des neuen Betriebszweigs und/oder der Kooperation dienen.

Beschränkungen

  • Für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter im Bereich ”Urlaub auf dem Bauernhof” können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden.
  • Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar, soweit es sich nicht um Brennereigeräte handelt.
  • Die Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich wird in der Gebietskulisse „mit überwiegend ländlicher Raumstruktur“ angeboten. Es können aber auch Projekte außerhalb dieser Kulisse gefördert werden. In diesem Fall ist eine Förderung nur dann möglich, sofern sie in Bezug zum definierten ländlichen Raum bzw. zur ländlichen Wirtschaft stehen.

Förderausschlüsse

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Investitionen in die Tier- und Pflanzenproduktion (Urproduktion).
  • Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter von Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.
  • Investitionen, die ausschließlich die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen und Investitionen in Betrieben der Aquakultur und Binnenfischerei.
  • laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen.
  • Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen.
  • Maßnahmen für die Erzeugung, Vermarktung oder weiteren Verwendung von Energie (Ausnahme Bodenvorbereitung, Pflanzgut und Erstanpflanzung von Kurzumtriebsplantagen).
  • Landankauf und der Erwerb von Tieren.
  • Der Erwerb von gebrauchten Gegenständen.
  • Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht nach diesen Richtlinien gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

Wer wird gefördert?

für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenstand 1 bis 3

  1. Landwirtschaftliche Betriebsinhaber oder deren Ehegatten, deren landwirtschaftliches Unternehmen unbeschadet der Rechtsform die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschreitet und die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllt.
  2. Mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe und in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln. Das Arbeitsverhältnis mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit mindestens 1 Jahr bestehen.
  3. Kooperationen von Landwirten nach Nr. 1. mit Gewerbebetrieben, die in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen eines Beteiligten geführt werden.
  4. Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 % Landwirte nach Nr. 1. Teilnehmer von Kooperationen können in den vorgenannten Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner sein, die ein Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie Einzelpersonen aus der Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen sind auch Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  5. Landwirte nach Nr. 1., die einen gewerblichen Nebenbetrieb führen, dessen Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.

für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenstand 4

Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der Rechtsform

  • wenn mehr als 25 % der Umsatzerlöse aus der Bodenbewirtschaftung oder der damit verbundenen Tierhaltung (hierzu zählen auch Imkerei und Wanderschäferei) stammen und
  • die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten oder
  • die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Prosperitätsgrenze

für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenstand 4

  • Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten haben.
  • Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen.

Wie hoch ist die Förderung?

Für Maßnahmen, nach Nr. 2.1 (Organisationsausgaben):

  • 50 % der förderungsfähigen Organisationsausgaben, höchstens jedoch 25.000 €, bei Kooperationen höchstens 50.000 €. Mindestens 1.000 €.

Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 ( Startbeihilfen):

  • im 1. Jahr: bis zu 60 %, max. 24.000 €; im 2. Jahr bis zu 50 %, max. 20.000 €; im 3. Jahr bis zu 40 % der förderungsfähigen Personalausgaben max. 16.000 €. Mindestens 1.000 €.

Für die Maßnahmen nach Nr. 2.3 (Sachausgaben und Investitionen). Mindestens 1.000 €:

  • für Einrichtung/Ausstattung bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 25.000 €.
  • für Sachkosten bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, max. 25.000 €.
  • für Investitionen im Rahmen des GAKG (langlebige Wirtschaftsgüter) bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben, max. 100.000 €. Mindestens 10.000 €.

Für Maßnahmen nach Nr. 2.4 (Qualifizierungsmaßnahmen):

  • bis 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 1.000 € je Maßnahme. Mindestens 200 €.

Die Höchstfördergrenze insgesamt liegt bei 200.000 €.


Fristen

  • Grundsätzlich gilt, dass vor Bewilligung nicht begonnen werden darf. Nach der Bewilligung bzw. der Bescheinigung der Förderunschädlichkeit des Beginns vor der Bewilligung muss die Maßnahme in wesentlichen Teilen innerhalb von sechs Monaten begonnen sein, sonst erlischt die Bewilligung bzw. die Bescheinigung der Förderunschädlichkeit des Beginns vor der Bewilligung automatisch.
  • Der Durchführungszeitraum wird bis zum voraussichtlichen Abschluss der Maßnahme begrenzt. Der abschließende Auszahlungsantrag mit Schlussverwendungsnachweis muss bis zum festgelegten Vorlagetermin vorliegen.

Anträge / Anlagen

Antragstellung auf vorgegebenem Vordrucken über die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in Brakel, Köln-Auweiler und Saerbeck.

Antragsanlagen sind u.a. detailliertes Investitionskonzept, Alterkassenbescheinigung, Steuerbescheide, Buchführungsergebnisse, Nachweis Umsatzanteil Landwirtschaft aus Bodenbewirtschaftung, Kreditbereitschaftserklärung, Eigenmittelnachweis, Bauunterlagen bzw. Angebote und so weiter.

Der Antrag ist nach Muster bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen;

Damit sind

  • geeignete Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Rentabilität des Vorhabens,
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen, in denen darzulegen ist, dass der unterstellte Umsatz erreichbar ist, sowie
  • Nachweise über die gesicherte Gesamtfinanzierung und die nachhaltige Tragbarkeit des Kapitaldienstes

vorzulegen.


Auflagen / Verpflichtungen

  • Für die Förderung ist die Vorlage einer schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass das Vorhaben durch Produkte und/oder Dienstleistungen zusätzliche Märkte erschließt, der unterstellte Umsatz und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheinen, das Vorhaben zur Sicherung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens und zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.
  • Für Maßnahmen nach dem oben genannten Gegenstand 4 ist zusätzlich der Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
  • Die Vorhaben müssen auf mindestens fünf Jahre angelegt sein. Zuwendungsempfänger haben während dieser Zeit jährlich ein Datenblatt nach vorgegeben Muster über die geförderte Maßnahme vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger erklärt damit sein Einverständnis, dass die Daten des geförderten Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie für Zwecke der Evaluierung verwendet werden. Die mit der Auswertung bzw. Evaluierung befassten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.
  • Die Zweckbindungsdauer der geförderten Maßnahmen beträgt bei baulichen Investitionen 12 Jahre, bei Maschinen und technischen Einrichtungen 5 Jahre.
  • Die einer Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Richtlinien entsprechen. Über die Anerkennung einer Kooperation entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
  • Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
  • Die Duldung von Kontrollen.

Stand: 27.01.2004

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