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Diversifizierung ab 2007

Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

Rechtsgrundlage


Was wird gefördert?

Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der Erwerbsgrundlage im ländlichen Raum.

Gegenstand der Förderung können sein:

  1. Organisationsausgaben für die Gründung eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes und/oder das Tätigwerden von Kooperationen für eine gemeinschaftliche Entwicklung neuer Einkommensquellen im landwirtschaftlichen bzw. landwirtschaftsnahen Bereich (Beratung, Konzeption, Geschäftsausgaben).
  2. Startbeihilfen für Personalausgaben zur Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzepts für die neue Einkommensquelle.
  3. Aufwendungen für Einrichtung und Ausstattung sowie für Marketingmaßnahmen für die neue Einkommensquelle.
  4. Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter:
    • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen (jedoch kein Landkauf), Bodenvorbereitung, Pflanzgut und Erstanpflanzung von Kurzumtriebsplantagen
    • Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
    • Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 % der oben genannten förderfähigen Ausgaben.
  5. Ausgaben für Zusatzqualifikationen, die dem Ziel des neuen Betriebszweigs und/oder der Kooperation dienen.

Beschränkungen


Förderausschlüsse

Von der Förderung sind ausgeschlossen:


Wer wird gefördert?

für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenstand 1 bis 3

  1. Landwirtschaftliche Betriebsinhaber oder deren Ehegatten, deren landwirtschaftliches Unternehmen unbeschadet der Rechtsform die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschreitet und die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllt.
  2. Mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe und in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln. Das Arbeitsverhältnis mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit mindestens 1 Jahr bestehen.
  3. Kooperationen von Landwirten nach Nr. 1. mit Gewerbebetrieben, die in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen eines Beteiligten geführt werden.
  4. Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 % Landwirte nach Nr. 1. Teilnehmer von Kooperationen können in den vorgenannten Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner sein, die ein Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie Einzelpersonen aus der Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen sind auch Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  5. Landwirte nach Nr. 1., die einen gewerblichen Nebenbetrieb führen, dessen Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.

für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenstand 4

Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der Rechtsform


Prosperitätsgrenze

für Maßnahmen nach den oben genannten Gegenstand 4


Wie hoch ist die Förderung?

Für Maßnahmen, nach Nr. 2.1 (Organisationsausgaben):

Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 ( Startbeihilfen):

Für die Maßnahmen nach Nr. 2.3 (Sachausgaben und Investitionen). Mindestens 1.000 €:

Für Maßnahmen nach Nr. 2.4 (Qualifizierungsmaßnahmen):

Die Höchstfördergrenze insgesamt liegt bei 200.000 €.


Fristen


Anträge / Anlagen

Antragstellung auf vorgegebenem Vordrucken über die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in Brakel, Köln-Auweiler und Saerbeck.

Antragsanlagen sind u.a. detailliertes Investitionskonzept, Alterkassenbescheinigung, Steuerbescheide, Buchführungsergebnisse, Nachweis Umsatzanteil Landwirtschaft aus Bodenbewirtschaftung, Kreditbereitschaftserklärung, Eigenmittelnachweis, Bauunterlagen bzw. Angebote und so weiter.

Der Antrag ist nach Muster bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen;

Damit sind

vorzulegen.


Auflagen / Verpflichtungen


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