Betriebsführungsdienste
Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten
Regelung gültig bis 2006 (2007 – 2011 ausschließlich Auszahlungen)
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EWG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
- Verordnung (EWG) Nr. 455/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen
für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch
den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL)
- Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und 3887/92 (Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem)
- Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung
von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten vom 1.9.2000
und 20.11.2003
- Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Was wird gefördert?
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Existenzfähigkeit
und Umweltverträglichkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch begleitende
Beratung und laufende Kontrolle der Betriebsabläufe zur Unterstützung
des produktionstechnischen, wirtschaftlichen, finanziellen und verwaltungstechnischen
Betriebsmanagements sowie des Qualitäts- und Umweltmanagements. Zuwendungsfähig
sind Ausgaben landwirtschaftlicher Betriebe, die Leistungen eines Betriebsführungsdienstes
in Anspruch nehmen. Dazu gehören insbesondere
- Beiträge zu den Betriebsführungsdiensten,
- Sonderauswertungen von Buchführungsunterlagen, die vom Betriebsführungsdienst
verlangt werden,
- Kosten notwendiger Laboruntersuchungen, die vom Betriebsführungsdienst
verlangt werden,
- sonstige Kosten in Verbindung mit den Leistungen der Betriebsführungsdienste.
Wer wird gefördert?
Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG),
- die sich zu Betriebsführungsdiensten mit mindestens 15 Betrieben
zusammenschließen und deren Betriebsführungsdienst von der zuständigen
Landesbehörde anerkannt ist.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Unternehmen der Landwirtschaft
nach ALG leiten.
Betriebsführungsdienste können folgende Gruppen von Betrieben umfassen:
1. Betriebe, die eine Datengrundlage schaffen.
Mindestvoraussetzungen:
- Einrichtung einer Buchführung,
- Unternehmensanalyse
- Betriebszweigauswertung
- Marktdatenanalyse
2. Betriebe mit Anforderungen, die sich verpflichten, eine
gesamtbetriebliche Auswertung sowie eine betriebswirtschaftliche und/oder produktionstechnische
Intensivberatung durchführen zu lassen.
Mindestvoraussetzungen:
- Auswertung und Abrechnung des Gesamtbetriebes,
- regelmäßige Durchführung und Bereitstellung von Futter-
und Bodenanalysen für Umweltbilanzen,
- betriebswirtschaftliche und/oder produktionstechnische Intensivberatung.
Wie hoch ist die Förderung?
Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der für den Betrieb entstehenden
Kosten und Beiträge, maximal im
- Jahr 600 €
- Jahr 500 €
- Jahr 500 €
- Jahr 450 €
- Jahr 450 €
Dauer der Zuwendung: maximal 5 Jahre
Fristen
Die Bewilligungsstelle kann Verwaltungsfristen festlegen. Information, Beratung
und Vordrucke erhalten Interessenten bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer.
Anträge / Anlagen
Der Antrag ist nach Muster bei der bearbeitenden Kreisstelle der Landwirtschaftskammer
erhältlich und dort einzureichen.
Die Zuschüsse werden auf Antrag nach Muster auf das vom Zuwendungsempfänger
angegebene Konto ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen
erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers.
Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und
müssen Zahlungsbeweise enthalten. Bewilligungsbehörde ist der Direktor
der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
Auflagen / Verpflichtungen
Betriebsführungsdienste müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 15 Personen.
- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen sich schriftlich für
die Zeit von fünf Jahren zur Teilnahme verpflichten. In begründeten
Fällen kann ein früheres Ausscheiden anerkannt werden.
- Der Betriebsführungsdienst muss einer Beratungsorganisation angehören
und von dieser betreut werden.
- Der Betriebsführungsdienst muss von der zuständigen Landesbehörde
anerkannt werden. Zuständige Landesbehörde ist der Direktor der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
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