Einzelbetriebliche Beratung
Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe.
Regelung gültig bis 31.12.2013
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( ABl.L Nr. 277 vom 21.10.2005, S. 1)
- Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (AB1. L Nr. 368 vom 15.12.2006, S. 15)
- Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe vom 27.06.2007- II -6 - 2572.03
- Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2007
- Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Was wird gefördert?
Zuwendungszweck ist die nachhaltige Verbesserung der Betriebsführung, Wirtschaftlichkeit, Existenzfähigkeit und Umweltverträglichkeit landwirtschaftlicher Betriebe, die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die Verbesserung der Fähigkeiten von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern, die Wirtschaftlichkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe zu beurteilen und die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft sowie die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Beratungsleistungen zur Verbesserung der Gesamtentwicklung des Unternehmens ausschließlich Rechts- und Steuerberatung.
Dazu gehören insbesondere
- Vergütungen/Gebühren für die erbrachte Beratungsleistung,
- einzelbetriebliche Auswertungen, incl. Untersuchungsgebühren zur Analyse und Optimierung des Unternehmenserfolgs,
- sonstige Ausgaben in Verbindung mit den vereinbarten Beratungsleistungen.
Die Förderung kann nur einmal in drei Jahren in Anspruch genommen werden. Die Beratungsleistung muss innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr abgeschlossen sein.
Wer wird gefördert?
- Landwirte und Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen und deren Ehegatten im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG),
- Landwirte mit gewerblichen Nebenbetrieben, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Unternehmen der Landwirtschaft nach ALG mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen leiten.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist außerdem, dass die Betriebe Mindestvoraussetzungen als Datengrundlage einhalten oder schaffen.
Mindestvoraussetzungen sind:
- Inanspruchnahme eines anerkannten Beratungsdienstes
- Bereitstellung von Buchführungsdaten an den Berater
- Erstellung einer Unternehmensanalyse
- Betriebszweigauswertung
Wie hoch ist die Förderung?
Einmaliger Zuschuss in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal: 1.500 € je Betrieb einmal in drei Jahren; die Bagatellgrenze beträgt 500 € Zuschuss
Anträge / Anlagen
Der Grundantrag ist bei der Landwirtschaftskammer erhältlich und dort einzureichen. Dem Antrag sind u.a. beizufügen:
- Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse
- Letzter Einkommensteuerbescheid
- Bei Betriebsleitern: Arbeitsvertrag oder Bescheinigung des Arbeitgebers
- Beratungsvertrag mit der Beratungsorganisation
Der Auszahlungsantrag (Verwendungsnachweis) ist innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Beratung ebenfalls bei der Landwirtschaftskammer NRW einzureichen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise enthalten.
Anerkennung von Beratungsorganisationen
Beratungsorganisationen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 4 und 5 sowie den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen Bestandteil der Beratung sein,
- Nachweis von Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung einer den gesamten Betrieb umfassenden Beratung. Der Nachweis der erforderlichen Beratungskapazitäten ist auch durch Kooperationsverträge möglich,
- Nachweis einer in der Regel mindestens 2-jährigen Ausübung der Beratungstätigkeit durch Vorlage von Tätigkeitsberichten o.ä.,
- Abschluss einer Vereinbarung mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen über die Einhaltung der sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz durch Schulungen und/oder Kontrollen. Der Vordruck für die Vereinbarung ist bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.
Das von den Beratungsorganisationen eingesetzte Beratungspersonal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Nachweis einer ausreichenden Qualifikation der Beraterinnen oder Berater (mindestens Fachhochschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss mit einschlägiger langjähriger Berufserfahrung),
- Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme der Beraterinnen und Berater an einschlägigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- Ausschluss einer direkten oder indirekten Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit der Beraterinnen und Berater für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen, insbesondere Rechtsberatung.
Anträge
- Die Beratungsorganisation muss von der zuständigen Landesbehörde anerkannt werden. Zuständige Landesbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, bei der der Antrag auf Anerkennung mit den dazugehörenden Nachweisen zu stellen ist.
- Die Anerkennungsvoraussetzungen werden nach Ablauf von 3 Jahren erneut überprüft.
Anerkannte Beratungsorganisationen (in alphabetischer Reihenfolge)
| Name/Adresse der Beratungsorganisation | Ansprechpartner |
|---|---|
| Bioland Beratung GmbH. Im Hagen 5 59069 Hamm |
Heinz-Josef Thuneke Tel.: 02385/935410 Fax.: 02385/935425 E-Mail: info-nrw@bioland.de |
| Erzeugerring Westfalen e.G. Am Dorn 10 48308 Senden |
Reinhard Hinken Tel.: 02536/3427-0 Fax.: 02536/342720 E-Mail: info@erzeugerring.com |
| Fusshöller Unternehmensberatung Karmeliterstr. 7a 53229 Bonn |
Stephan Fusshöller Tel.: 0228/18041697 Fax.: 0228/18041691 E-Mail: beratung@fusshoeller.info |
| Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Siebengebirgsstraße 200 53229 Bonn |
Dr. Harald Lopotz Tel.: 0228/703-0 Fax.: 0228/703-8498 E-Mail: info@lwk.nrw.de |
| Unternehmensberatung für den ökologischen Landbau Hubert Redelberger Brückenstr. 4 34302 Guxhagen |
Hubert Redelberger Tel.: 05665/30738 Fax.: 05665/30731 E-Mail: buero@redelberger.info |
| VIKA Ingenieur GmbH Schurzelter Str. 27 52074 Aachen |
Dr. Bernhard Frohn, Christoph Senz, Hermann
Dulle Tel.: 0241/474660 Fax.: 0241/474669 E-Mail: info@vika.de |
| Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband
e.V. Arbeitsgemeinschaft Energieberatung Schorlemerstraße 15 48143 Münster |
Dr. Matthias Quas Tel.: 0251/4175-193 Fax.: 0251/4175-136 E-Mail: matthias.quas@wlv.de |
- Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Auszahlungsantrag
50 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Grundantrag
32 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Zulassungsantrag
30 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Anlage zum Zulassungsantrag
30 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Vereinbarung mit der Berufsgenossenschaft
6 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Grundantrag Ausfüllhinweise
20 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Zulassungsantrag Ausfüllhinweise
14 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Auszahlungsantrag Ausfüllhinweise
24 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Muster Belegliste Einzelbelege
8 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Muster Belegliste Sammelbelege
8 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Musterrechnung Sammelbeleg
33 KB - Einzelbetriebliche Beratungsleistungen - Unterschriftsvollmacht
78 KB
Stand: 01.05.2005