Einzelbetriebliche Beratung

Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe.

Regelung gültig bis 31.12.2013

Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( ABl.L Nr. 277 vom 21.10.2005, S. 1)
  • Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (AB1. L Nr. 368 vom 15.12.2006, S. 15)
  • Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe vom 27.06.2007- II -6 - 2572.03
  • Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2007
  • Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO

Was wird gefördert?

Zuwendungszweck ist die nachhaltige Verbesserung der Betriebsführung, Wirtschaftlichkeit, Existenzfähigkeit und Umweltverträglichkeit landwirtschaftlicher Betriebe, die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die Verbesserung der Fähigkeiten von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern, die Wirtschaftlichkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe zu beurteilen und die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft sowie die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Beratungsleistungen zur Verbesserung der Gesamtentwicklung des Unternehmens ausschließlich Rechts- und Steuerberatung.

Dazu gehören insbesondere

  • Vergütungen/Gebühren für die erbrachte Beratungsleistung,
  • einzelbetriebliche Auswertungen, incl. Untersuchungsgebühren zur Analyse und Optimierung des Unternehmenserfolgs,
  • sonstige Ausgaben in Verbindung mit den vereinbarten Beratungsleistungen.

Die Förderung kann nur einmal in drei Jahren in Anspruch genommen werden. Die Beratungsleistung muss innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr abgeschlossen sein.  


Wer wird gefördert?

  • Landwirte und Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen und deren Ehegatten im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG),
  • Landwirte mit gewerblichen Nebenbetrieben, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Unternehmen der Landwirtschaft nach ALG mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen leiten.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist außerdem, dass die Betriebe Mindestvoraussetzungen als Datengrundlage einhalten oder schaffen.

Mindestvoraussetzungen sind:

  • Inanspruchnahme eines anerkannten Beratungsdienstes
  • Bereitstellung von Buchführungsdaten an den Berater
  • Erstellung einer Unternehmensanalyse
  • Betriebszweigauswertung

Wie hoch ist die Förderung?

Einmaliger Zuschuss  in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal: 1.500 € je Betrieb einmal in drei Jahren; die Bagatellgrenze beträgt 500 € Zuschuss


Anträge / Anlagen

Der Grundantrag ist bei der Landwirtschaftskammer erhältlich und dort einzureichen. Dem Antrag sind u.a. beizufügen:

  • Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse
  • Letzter Einkommensteuerbescheid
  • Bei Betriebsleitern: Arbeitsvertrag oder Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Beratungsvertrag mit der Beratungsorganisation

Der Auszahlungsantrag (Verwendungsnachweis) ist innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Beratung ebenfalls bei der Landwirtschaftskammer NRW einzureichen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise enthalten.


Anerkennung von Beratungsorganisationen

Beratungsorganisationen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 4 und 5 sowie den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen Bestandteil der Beratung sein,
  • Nachweis von Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung einer den gesamten Betrieb umfassenden Beratung. Der Nachweis der erforderlichen Beratungskapazitäten ist auch durch Kooperationsverträge möglich,
  • Nachweis einer in der Regel mindestens 2-jährigen Ausübung der Beratungstätigkeit durch Vorlage von Tätigkeitsberichten o.ä.,
  • Abschluss einer Vereinbarung mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen über die Einhaltung der sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz durch Schulungen und/oder Kontrollen. Der Vordruck für die Vereinbarung ist bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

Das von den Beratungsorganisationen eingesetzte Beratungspersonal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Nachweis einer ausreichenden Qualifikation der Beraterinnen oder Berater (mindestens Fachhochschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss mit einschlägiger langjähriger Berufserfahrung),
  • Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme der Beraterinnen und Berater an einschlägigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  • Ausschluss einer direkten oder indirekten Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit der Beraterinnen und Berater für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen, insbesondere Rechtsberatung.

Anträge

  • Die Beratungsorganisation muss von der zuständigen Landesbehörde anerkannt werden. Zuständige Landesbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, bei der der Antrag auf Anerkennung mit den dazugehörenden Nachweisen zu stellen ist.
  • Die Anerkennungsvoraussetzungen werden nach Ablauf von 3 Jahren erneut überprüft.

Anerkannte Beratungsorganisationen (in alphabetischer Reihenfolge)

Name/Adresse der Beratungsorganisation Ansprechpartner
Bioland Beratung GmbH.
Im Hagen 5
59069 Hamm
Heinz-Josef Thuneke
Tel.: 02385/935410
Fax.: 02385/935425
E-Mail: info-nrw@bioland.de
Erzeugerring Westfalen e.G.
Am Dorn 10
48308 Senden
Reinhard Hinken
Tel.: 02536/3427-0
Fax.: 02536/342720
E-Mail: info@erzeugerring.com
Fusshöller Unternehmensberatung
Karmeliterstr. 7a
53229 Bonn
Stephan Fusshöller
Tel.: 0228/18041697
Fax.: 0228/18041691
E-Mail: beratung@fusshoeller.info
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Siebengebirgsstraße 200
53229 Bonn
Dr. Harald Lopotz
Tel.: 0228/703-0
Fax.: 0228/703-8498
E-Mail: info@lwk.nrw.de
Unternehmensberatung für den ökologischen Landbau
Hubert Redelberger
Brückenstr. 4
34302 Guxhagen
Hubert Redelberger
Tel.: 05665/30738
Fax.: 05665/30731
E-Mail: buero@redelberger.info
VIKA Ingenieur GmbH
Schurzelter Str. 27
52074 Aachen
Dr. Bernhard Frohn, Christoph Senz, Hermann Dulle
Tel.: 0241/474660
Fax.: 0241/474669
E-Mail: info@vika.de
Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V.
Arbeitsgemeinschaft Energieberatung
Schorlemerstraße 15
48143 Münster
Dr. Matthias Quas
Tel.: 0251/4175-193
Fax.: 0251/4175-136
E-Mail: matthias.quas@wlv.de

Stand: 01.05.2005

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