Berufliche Fortbildung

Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen

Regelung gültig bis 2013

Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. L Nr. 277 vom 21.10.2005)
  • Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 vom 15.12.2006 (Abl. L Nr. 368/15)
  • Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vom 07.12.2006 (Abl. L Nr. 368/74)
  • Richtlinien des Landes NRW über die Gewährung einer Zuwendung zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft nach dem Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz   – II – 7 – 2513.21 vom 16.02.2007 in der Fassung vom 04.10.2011
  • § 44 LHO mit den dazugehörenden Verwaltungsvorschriften

Was wird gefördert?

Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot berufsbezogener Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen, durch die Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten, erweitert oder der Entwicklung angepasst werden (Anpassungs- und Aufstiegsweiterbildung).

Dazu gehören insbesondere:

  • Vorbereitung auf eine qualitative Neuausrichtung der Erzeugung,
  • Vorbereitung auf die Anwendung von Produktionsverfahren, die mit Belangen der Landschaftserhaltung / -verbesserung, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes, der Tierhygiene und des Tierschutzes sowie des Verbraucherschutzes vereinbar sind,
  • Betriebsmanagement sowie Vermittlung strategischer und organisatorischer Fähigkeiten,
  • Erwerb von Qualifikationen für Erwerbskombinationen / Diversifizierung,
  • Vorbereitung auf die Anwendung naturnaher und -schonender Forstbewirtschaftungsmethoden
  • Vermittlung neuer relevanter Rechtsgrundlagen und deren Auswirkungen auf die Betriebsführung (z.B. Wasserrahmenrichtlinie)

Gegenstand der Förderung sind:

  • Eintägige Informationsveranstaltungen
  • Lehrgänge von mindestens 2 und maximal 15 Tagen
  • Fernlehrgänge als E-Learning
  • Mischlehrgänge mit Präsenz- und Fernlernphase

Die oben genannten Veranstaltungen und Lehrgänge dürfen nur Inhalte umfassen, die nicht Teil normaler land- und forstwirtschaftlicher Ausbildungsprogramme im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.


Wer wird gefördert?

Von der Bewilligungsbehörde zugelassene Maßnahmeträger, zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit berufsbezogene Information und Weiterbildung gehören.

  • Öffentliche Organisationen außerhalb der Landesverwaltung
  • Private Organisationen und Einrichtungen des Landschafts- und Forstbereichs; dazu zählen auch Zusammenschlüsse von Erzeugern land- oder forstwirtschaftlicher Produkte und Anbieter landwirtschaftsbezogener Dienstleistungen.

Zuwendungsvoraussetzungen

An der Maßnahme müssen mindestens 10 Personen teilnehmen, die einer der folgenden Gruppen angehören:

  1. in einem Produktionsgartenbau-, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder Beruf Tätige, die in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben oder dort in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
  2. Mitglieder berufsrelevanter Organisationen mit abgeschlossener land- / hauswirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Ausbildung (z. B. Landfrauen und Landjugend)
  3. Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Beruf ausgebildet wurden oder in einem sozialversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis tätig waren und in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben, sofern nicht eine Förderung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten erfolgt.

In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zur Gruppengröße zulassen, z.B. wenn aufgrund anderer (Sicherheits-) Vorschriften eine kleinere Teilnehmerzahl vorgeschrieben ist.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. Unternehmerinnen und Unternehmer (einschließlich deren Familienangehörige), deren Betrieb der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Dies gilt nicht, sofern der Betrieb in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen geführt wird und es sich um eine Maßnahme im Bereich der Direkt- oder Regionalvermarktung, von Urlaub / Freizeit auf dem Bauernhof oder von Serviceleistungen vom Bauernhof handelt.
  2. Bedienstete von Körperschaften, Anstalten oder Einrichtungen (einschließlich Wirtschaftsbetrieben) des öffentlichen Rechts.
  3. Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Dies gilt nicht für Auszubildende in Berufen der Land - und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus.
  4. Teilnehmerinnen / Teilnehmer, die mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Maßnahmedauer.

  • 50 % bei eintägigen Informationsveranstaltungen
  • 60 % bei zwei- bis viertägigen Lehrgängen
  • 70% bei fünf- bis neuntägigen Lehrgängen
  • 80% bei zehn- bis fünfzehntägigen Lehrgängen

der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben

Als Ganztag gilt eine Mindestdauer von 6 Zeitstunden bzw. 8 Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten. Halbtage bestehen aus mindestens 3 Zeitstunden (4 Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten). Eine Lehrfahrt kann als Halbtag angerechnet werden.

Die Bagatellgrenze beträgt 499 € Zuschuss.


Verpflichtungen

Die Abrechnung muss innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme erfolgen und eine Evaluierungsliste in elektronischer Form enthalten (Excel-Datei).

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist in der Regel einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.


Stand: 01.05.2005

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