Fischereiabgabe / Fischbesatzmaßnahmen
Regelung gültig ab 01.01.1998 (Ist in 2009 in Überarbeitung)
Rechtsgrundlage
- Richtlinien (RL) über die Gewährung von
Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe
( Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, - III B 6 – 760.52 vom 25.11.1997, MBl. NRW. 1997, S. 1482, geändert durch Rd.Erl. vom 8.9.1998 ( MBl. NRW. 1998 S.1078) - Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Was wird gefördert?
Grundsätzlich kommen alle fischereidienlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschriften des Landesfischereigesetzes ( LFischG) für die Förderung aus Mitteln der Fischereiabgabe in Betracht.
Zuwendungsfähig sind hiernach (die Ziffern beziehen sich auf die Richtlinie):
2.1 Aufstellung von Hegeplänen
2.2 Untersuchungen zum Bestand und zu den Lebensräumen von Fischen
2.3 Kleine Maßnahmen zur Biotopverbesserung
2.4 Fischbesatzmaßnahmen
- zum Ausgleich bei beeinträchtigter
natürlicher Fortpflanzung einer Fischart
- zur Wideransiedlung ursprünglich heimischer
Fischarten
- als Ausgleichsmaßnahmen nach Fischsterben
- zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern
2.5 Aus- und Fortbildung in der Angelfischerei
2.6 Fischereidienliche Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 2 LFischG,
die nach Art und Umfang nicht unter die vorgenannte
Aufzählung fallen.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind
- Fischereiberechtigte (Fischereigenossenschaften, Fischereipächter)
- Fischereiverbände
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Zuwendung wird jährlich vom Ministerium nach Anhörung des Fischereibeirates in der Frühjahrssitzung festgelegt.
In 2009 beträgt diese:
| Bei Maßnahmen nach Ziffern 2.1 - 2.3: | 50 %, maximal jedoch 5.000,00 Euro |
| 2.5: | 100%, maximal jedoch 2.500,00 Euro |
| 2.6: | Wird im Einzelfall im Fischereibeirat entschieden |
| Bagatellgrenze: 500,00 Euro |
|
| Bei Maßnahmen nach Ziffer 2.4: | grundsätzlich 25 %. |
| 50 %: bei Besatz mit Bachforelleneiern und -brut bis 6 cm Länge | |
| 25 %:Förderung des Aalbesatzes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen | |
| Bagatellgrenze: 100,00 Euro | |
Anträge / Anlagen
Anträge sind über den jeweils zuständigen Fischereiverband zweifach bei der Landwirtschaftskammer einzureichen.
Fristen
31.03. des Folgejahres. Anträge nach Ziffer 2.4 der Richtlinie.
- Antrag Fischereiabgabe / Fischbesatzmaßnahmen - allgemein
31 KB - Antrag Fischereiabgabe / Fischbesatzmaßnahmen - Fischereiverband Westfalen-Lippe
31 KB - Antrag Fischereiabgabe / Fischbesatzmaßnahmen - Fischereiverband Westfalen und Lippe
31 KB - Antrag Fischereiabgabe / Fischbesatzmaßnahmen - Rheinischer Fischereiverband
31 KB - Fischereiabgabe - Grundantrag
40 KB - Fischereiabgabe - Anmeldung zur Vergabe einer Unternehmernummer für Angelvereine
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Stand: 01.05.2005