Fischereiabgabe / Fischbesatzmaßnahmen

Regelung gültig ab 01.01.1998 (Ist in 2009 in Überarbeitung)

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien (RL) über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe
    ( Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, - III B 6 – 760.52 vom 25.11.1997, MBl. NRW. 1997, S. 1482, geändert durch Rd.Erl. vom 8.9.1998 ( MBl. NRW. 1998 S.1078)
  • Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO

Was wird gefördert?

Grundsätzlich kommen alle fischereidienlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschriften des Landesfischereigesetzes ( LFischG) für die Förderung aus Mitteln der Fischereiabgabe in Betracht.

Zuwendungsfähig sind hiernach (die Ziffern beziehen sich auf die Richtlinie):

2.1 Aufstellung von Hegeplänen
2.2 Untersuchungen zum Bestand und zu den Lebensräumen von Fischen
2.3 Kleine Maßnahmen zur Biotopverbesserung
2.4 Fischbesatzmaßnahmen
     - zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart
     - zur Wideransiedlung ursprünglich heimischer Fischarten
     - als Ausgleichsmaßnahmen nach Fischsterben
     - zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern
2.5 Aus- und Fortbildung in der Angelfischerei
2.6 Fischereidienliche Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 2 LFischG,
     die nach Art und Umfang nicht unter die vorgenannte Aufzählung fallen.


Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind

  • Fischereiberechtigte (Fischereigenossenschaften, Fischereipächter)
  • Fischereiverbände

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Zuwendung wird jährlich vom Ministerium nach Anhörung des Fischereibeirates in der Frühjahrssitzung festgelegt.

In 2009 beträgt diese:

Bei Maßnahmen nach Ziffern 2.1 - 2.3: 50 %, maximal jedoch 5.000,00 Euro
2.5: 100%, maximal jedoch 2.500,00 Euro
2.6: Wird im Einzelfall im Fischereibeirat entschieden
Bagatellgrenze: 500,00 Euro
  
Bei Maßnahmen nach Ziffer 2.4: grundsätzlich 25 %.
  50 %: bei Besatz mit Bachforelleneiern und -brut bis 6 cm Länge
  25 %:Förderung des Aalbesatzes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
Bagatellgrenze: 100,00 Euro

Anträge / Anlagen

Anträge sind über den jeweils zuständigen Fischereiverband zweifach bei der Landwirtschaftskammer einzureichen.


Fristen

31.03. des Folgejahres. Anträge nach Ziffer 2.4 der Richtlinie.


Stand: 01.05.2005

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