Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen
Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung - Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen
Rechtsgrundlage
jeweils geltende Fassung der
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2006 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
- Bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
- Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 04.06.2007 in der mit Entwurf vom 06.06.2011 geänderten Fassung
- Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Was wird gefördert?
Förderfähig ist die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf jeweils denselben oder jährlich wechselnden Ackerflächen des Betriebes durch die Einsaat von vorgeschriebenen Saatgutmischungen.
Wer wird gefördert?
Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Ackerflächen bewirtschaften..
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 950 € je ha Blühstreifen oder Blühfläche. Die Bagatellgrenze beträgt 475 € pro Jahr.
Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung berücksichtungsfähigen Ackerfläche umfassen. Für die jährliche Zuwendung werden Blühstreifen und Blühflächen mit einem Anteil bis zu 20 % des Ursprungsschlags berücksichtigt. Im Falle der Anlage von Blühflächen gilt diese Obergrenze nicht, wenn der antragstellende Betrieb innerhalb eines Feldblocks bis zu 1 ha Ackerfläche bewirtschaftet. Die maximal förderfähige Größe einer einzelnen Blühfläche beträgt in jedem Fall 0,25 ha.
Fristen
Grundantragstellung bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes. Antrag auf Auszahlung jährlich jeweils am 15. Mai des Verpflichtungsjahres (1.7. - 30.6.).
Anträge / Anlagen
Grundantrag nach Muster; Jährlicher Auszahlungsantrag; Flächenverzeichnis.
Auflagen / Verpflichtungen
Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
- Blühstreifen auf seiner Ackerfläche in einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 12 Metern entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages oder Blühflächen von maximal 0,25 ha je Schlag anlegt; Ackerflächen in diesem Sinne sind Flächen, die seit mindestens drei Jahren als Acker genutzt werden,
- den Umfang der erstmalig zur Auszahlung gelangten Blühstreifen oder Blühflächen für die Dauer von fünf Jahren beibehält; eine Verlegung der Blühstreifen oder Blühflächen in gleichem Umfang an andere Stelle ist ab dem zweiten Jahr möglich,
- für die Anlage der Blühstreifen oder Blühflächen ausschließlich eine der in NRW festgelegten Saatgutmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten gemäß Anlage 3 des RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 04.06.2007 in der Fassung des Entwurfs vom 06.06.2011 verwendet und entsprechende Belege für eine Überprüfung vorhält,
- die Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen möglichst im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Folgejahres, vornimmt und die Blühstreifen oder Blühflächen - sofern sie an andere Stellen verlegt werden sollen - bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen lässt,
- auf den Blühstreifen oder Blühflächen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt,
- auf den Blühstreifen oder Blühflächen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchführt und die Blühstreifen oder Blühflächen, außer für die genannten Maßnahmen, nicht befährt; im Falle, dass Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli vorgenommen werden,
- den Aufwuchs der Blühstreifen oder Blühflächen nicht nutzt.
- MSL - Richtlinien in der Fassung vom 9.7.2010
101 KB - MSL - Richtlinien in der Fassung des Entwurfs vom 06.06.2011
300 KB - Verpflichtungsübernahmeerklärung Agrarumwelt-Flächenmaßmahmen
29 KB
Stand: 01.05.2005