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Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen

Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung - Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen

Rechtsgrundlage

jeweils geltende Fassung der


Was wird gefördert?

Förderfähig ist die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf jeweils denselben oder jährlich wechselnden Ackerflächen des Betriebes durch die Einsaat von vorgeschriebenen Saatgutmischungen.


Wer wird gefördert?

Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Ackerflächen bewirtschaften..


Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 950 € je ha Blühstreifen oder Blühfläche. Die Bagatellgrenze beträgt 475 € pro Jahr.

Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung berücksichtungsfähigen Ackerfläche umfassen. Für die jährliche Zuwendung werden Blühstreifen und Blühflächen mit einem Anteil bis zu 20 % des Ursprungsschlags berücksichtigt. Im Falle der Anlage von Blühflächen gilt diese Obergrenze nicht, wenn der antragstellende Betrieb innerhalb eines Feldblocks bis zu 1 ha Ackerfläche bewirtschaftet. Die maximal förderfähige Größe einer einzelnen Blühfläche beträgt in jedem Fall 0,25 ha.


Fristen

Grundantragstellung bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes. Antrag auf Auszahlung jährlich jeweils am 15. Mai des Verpflichtungsjahres (1.7. - 30.6.).


Anträge / Anlagen

Grundantrag nach Muster; Jährlicher Auszahlungsantrag; Flächenverzeichnis.


Auflagen / Verpflichtungen

Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger


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