Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen
Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung - Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen
Rechtsgrundlage
jeweils geltende Fassung der
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2006 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2006 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums
- Bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer
markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach dem Gesetz über
die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
- Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 04.06.2007 im Entwurf vom 26.04.2010
- Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Was wird gefördert?
Förderfähig ist die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen
auf jeweils denselben oder jährlich wechselnden Ackerflächen des
Betriebes durch die Einsaat von vorgeschriebenen Saatgutmischungen.
Wer wird gefördert?
Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit
ausüben und Ackerflächen bewirtschaften..
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 950 € je ha
Blühstreifen oder Blühfläche. Die Bagatellgrenze beträgt
475 € pro Jahr.
Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung
berücksichtungsfähigen Ackerfläche umfassen. Für die jährliche
Zuwendung werden Blühstreifen und Blühflächen mit einem Anteil
bis zu 20 % des Ursprungsschlags berücksichtigt. Im Falle der Anlage von
Blühflächen gilt diese Obergrenze nicht, wenn der antragstellende
Betrieb innerhalb eines Feldblocks bis zu 1 ha Ackerfläche bewirtschaftet.
Die maximal förderfähige Größe einer einzelnen Blühfläche
beträgt in jedem Fall 0,25 ha.
Fristen
Grundantragstellung bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis 30.
Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes. Antrag auf Auszahlung jährlich
jeweils am 15. Mai des Verpflichtungsjahres (1.7. - 30.6.).
Anträge / Anlagen
Grundantrag nach Muster; Jährlicher Auszahlungsantrag; Flächenverzeichnis.
Auflagen / Verpflichtungen
Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin
/ der Zuwendungsempfänger
- Blühstreifen auf seiner Ackerfläche in einer Breite von mindestens
6 bis höchstens 12 Metern entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des
Schlages oder Blühflächen von maximal 0,25 ha je Schlag anlegt;
Ackerflächen in diesem Sinne sind Flächen, die seit mindestens
drei Jahren als Acker genutzt werden,
- den Umfang der erstmalig zur Auszahlung gelangten Blühstreifen oder
Blühflächen für die Dauer von fünf Jahren beibehält;
eine Verlegung der Blühstreifen oder Blühflächen in gleichem
Umfang an andere Stelle ist ab dem zweiten Jahr möglich,
- für die Anlage der Blühstreifen oder Blühflächen ausschließlich
eine der in NRW festgelegten Saatgutmischungen aus verschiedenen standortangepassten
Pflanzenarten gemäß Anlage 3 des RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 04.06.2007
im Entwurf vom 26.04.2010 verwendet und entsprechende Belege für eine Überprüfung
vorhält,
- die Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen möglichst
im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Folgejahres, vornimmt
und die Blühstreifen oder Blühflächen - sofern sie an
andere Stellen verlegt werden sollen - bis zur Ernte der Hauptfrucht,
wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen lässt,
- auf den Blühstreifen oder Blühflächen keine Pflanzenschutzmittel
ausbringt,
- auf den Blühstreifen oder Blühflächen außer Pflegemaßnahmen
und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchführt
und die Blühstreifen oder Blühflächen, außer
für die genannten Maßnahmen, nicht befährt; im Falle, dass
Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum
vom 1. April bis 31. Juli vorgenommen werden,
- den Aufwuchs der Blühstreifen oder Blühflächen nicht nutzt.
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