Zwischenfruchtanbau in festgelegter Förderkulisse
Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung - Anbau von Zwischenfrüchten
Rechtsgrundlage
jeweils geltende Fassung der
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2006 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
- Bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
- Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 04.06.2007 in der mit Entwurf vom 06.06.2011 geänderten Fassung
- Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Was wird gefördert?
Förderfähig ist der Anbau von Zwischenfrüchten innerhalb der festgelegten Förderkulisse mit besonderem Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Wer wird gefördert?
Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Ackerflächen innerhalb der Förderkulisse bewirtschaften.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 84 € je ha Zwischenfrucht; im Falle einer gleichzeitigen Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens 54 € / ha Zwischenfrucht und Jahr.
Die Bagatellgrenze beträgt 168 € pro Jahr.
Fristen
Grundantragstellung bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes. Flächennachweis über die tatsächlich mit Zwischenfrüchten bestellten Flächen bis zum 15.Oktober. Antrag auf Auszahlung jährlich jeweils bis zum 15. Mai des Verpflichtungsjahres (1.7. - 30.6.).
Anträge / Anlagen
Grundantrag nach Muster; Jährliche Nachweise über den Zwischenfruchtanbau. Jährlicher Auszahlungsantrag und Flächenverzeichnis. Nachweis von mindestens zwei einzelbetrieblichen oder betriebsübergreifenden spezifischen Beratungsangeboten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der WRRL. Die erste Teilnahme ist spätestens mit dem dritten und die zweite Teilnahme spätestens mit dem fünften Auszahlungsantrag zu belegen.
Auflagen / Verpflichtungen
Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
- nach der Ernte der Hauptfrüchte zum Zweck der Winterbegrünung Zwischenfrüchte (einschließlich Untersaaten, die nach der Ernte der Hauptfrucht beibehalten werden) auf mindestens 20% seiner Ackerflächen in der Förderkulisse anbaut.
- winterharte Zwischenfrüchte, außer Leguminosen, gemäß Anlage 4 der Richtlinien anbaut; wird die nachfolgende Frucht in Mulchsaat ausgesät, sind auch abfrierende Zwischenfrüchte zulässig.
- die Einsaat der Zwischenfrüchte aktiv vornimmt (keine Selbstbegrünung) und die ortsübliche Bestellung für den Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten sicherstellt.
- die Einsaat der Zwischenfrucht bis zum 5. September vornimmt, bei später räumenden Kulturen kann die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung der Fachberatung einen späteren Termin zulassen.
- auf eine Stickstoffdüngung der Zwischenfrucht verzichtet; nach Getreide ist eine Stickstoffdüngung zulässig.
- die Zwischenfrucht frühestens am 01. Februar des Folgejahres umbricht oder auf ähnliche Weise in den Boden einarbeitet und die betreffenden Flächen spätestens zum 31.Mai mit einer nachfolgenden Hauptkultur bestellt,
- für die geförderten Zwischenfruchtflächen mindestens vom Zeitpunkt der Ernte der Vorfrucht bis zur Ernte der Folgefrucht eine schlagbezogene Düngeplanung vornimmt und in einer Schlagkartei die Düngemaßnahmen aufzeichnet,
- an mindestens zwei einzelbetrieblichen oder betriebsübergreifenden spezifischen Beratungsangeboten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der WRRL teilnimmt; die Teilnahme an einem ersten Beratungsangebot ist spätestens mit dem dritten Antrag auf Auszahlung, die Teilnahme an einem weiteren Beartungsangebot spätestens mit dem fünften Antrag auf Auszahlung zu belegen,
- bis zum 15. Oktober jeden Jahres nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau vorlegt,
- den Umfang des Dauergrünlandes durch Umbruch nicht verringert.
- MSL - Richtlinien in der Fassung vom 9.7.2010
101 KB - MSL - Richtlinien in der Fassung des Entwurfs vom 06.06.2011
300 KB - Verpflichtungsübernahmeerklärung Agrarumwelt-Flächenmaßmahmen
29 KB - Zwischenfruchtanbau - Förderkulisse
970 KB - MSL-Zwischenfruchtanbau - Anbauhinweise
60 KB - Einstufung Winterhärte und Nutzbarkeit der Zwischenfrüchte
13 KB
Stand: 01.05.2005