Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau (laufende Bewilligungen des NRW-Programms Ländlicher-Raum 2014-2020)

Förderung von Agrarumweltmaßnahmen - Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau

Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist der jährliche Anbau von mindestens fünf Hauptfruchtarten auf der Ackerfläche des Betriebes.

Die Förderung beantragen können Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.


Änderungen aufgrund der GAP-Reform ab dem Verpflichtungsjahr 2023

Wird die Maßnahme mit der Öko-Regelung 2 – Anbau vielfältiger Kulturen kombiniert, verringert sich der Prämiensatz für die AUM-vielfältige Kulturen um den Betrag der für die Öko-Regelung gezahlt wird. Uferrand- und Erosionsschutzstreifen werden zur produktiven Ackerfläche gerechnet und der Gruppe Ackergras/Grassamenvermehrung zugeordnet.

Wichtig für 2024: Durch die Ausnahmeregelung bezüglich GLÖZ 8 können 2024 die 4 % Stilllegung auch durch den Anbau von groß- und kleinkörnigen Leguminosen erbracht werden. Alle Flächen, die mit GLÖZ-8 Leguminosen angebaut werden, sind als Brache zu betrachten und können daher nicht für die vielfältigen Kulturen angerechnet werden.


Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 90 €/ha förderfähiger Ackerfläche für konventionelle Betriebe und 65 €/ha für Betriebe mit gleichzeitiger Förderung des ökologischen Landbaus.

Bei Nachweis des Anbaus von großkörnigen Leguminosen in einem Umfang von 10 % oder mehr der berücksichtigungsfähigen Ackerfläche erhöht sich die Prämie auf 125 €/ha förderfähiger Ackerfläche, im Falle der gleichzeitigen Förderung des ökologischen Landbaus auf 90 €/ha. Beim Anbau von großkörnigen Leguminosen / Körnerleguminosen muss der Anbau in Reinkultur erfolgen, um den höheren Prämiensatz zu erhalten. Eine Mischung mit überwiegend Körnerleguminosen ist nicht ausreichend. Der Förderbonus für großkörnige Leguminosen wird ausnahmslos nur dann gewährt, wenn der Anteil großkörniger Leguminosen mindestens 10 Prozent beträgt. Wird der Anteil von 10 Prozent großkörniger Leguminosen nicht erreicht, wird auch bei minimaler Unterschreitung der Regelprämiensatz von 90 €/ha, im Fall der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren von 65 €/ha gewährt.


Auflagen / Verpflichtungen

Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

  • auf der Ackerfläche des Betriebes jährlich mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten mit einem Anteil von mindestens 10 % und maximal 30% der Ackerfläche anbaut.
  • den Umfang von Flächen mit Raufuttergemengen, die Leguminosen enthalten, auf max. 40 % der Ackerfläche begrenzt.
  • auf der Ackerfläche einen Getreideanteil von 66 % der Ackerfläche nicht überschreitet.
  • Gemüse und andere Gartengewächse auf maximal 30 % der Ackerflächen anbaut.
  • auf mindestens 10 % der Ackerfläche Leguminosen oder ein Gemenge, das Leguminosen enthält, anbaut.

Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden.

Die festgelegten Voraussetzungen beziehen sich auf die Ackerfläche des Betriebes, ohne die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.


Anträge / Anlagen

Stand: 23.02.2023