Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen (laufende Bewilligungen des NRW-Programms Ländlicher-Raum 2014-2020)

Förderung von Agrarumweltmaßnahmen - Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen

Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen, die für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten werden. Die Uferrand- und Erosionsschutzstreifen müssen eine Mindestbreite von 5 Metern ausweisen und sind bis höchstens 30 Metern förderfähig.

Die Förderung beantragen können Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.


Änderungen aufgrund der GAP-Reform ab dem Verpflichtungsjahr 2023

Uferrand- und Erosionsschutzstreifen werden nicht mehr als brachliegende Fläche betrachtet, sondern der Hauptfruchtart Gras- oder andere Grünfutterpflanzen zugeordnet.

Die nachfolgenden Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt weiter:

  • der Aufwuchs ist mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen oder Häckseln) oder zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzufahren,
  • dies darf nicht im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni eines Jahres erfolgen.

Wird die Maßnahme mit der Öko-Regelung 6 – Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln kombiniert, verringert sich der Prämiensatz für die AUM-Uferrand- und Erosionsschutzstreifen um den Betrag, der für die Öko-Regelung gezahlt wird.


Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Die Uferrandstreifen werden auf Ackerflächen entlang von Oberflächengewässern angelegt. Die Uferrandstreifen grenzen unmittelbar an die Gewässerböschung oder an einen darüberhinausgehenden Ufervegetationsstreifen oder uferbegleitendes Landschaftselement an, wobei der Abstand zwischen Uferrandstreifen und Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante bzw. mittlerer Wasserstandslinie, bei fehlender Ausprägung einer Böschungsoberkante, höchstens 10 Meter beträgt.
  • Die Erosionsschutzstreifen wurden auf Ackerflächen in Feldblöcken der Erosionsgefährdungsklassen CCWasser1 und CCWasser2 nach Maßgabe der zuständigen Bodenschutz- oder Gewässerschutzberatung angelegt.

Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 1.100 € je Hektar Uferrand- und Erosionsschutzstreifen auf Ackerflächen.


Auflagen / Verpflichtungen

Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger

  • die Uferrand- und Erosionsschutzstreifen in einer Breite von mindestens 5 bis zu 30 Metern anlegt und mit mehrjährigen Grasarten oder einer gräserbetonten Mischung einsät.
  • den Aufwuchs mindestens einmal jährlich zerkleinert und ganzflächig verteilt (Mulchen oder Häckseln) oder mäht und das Mähgut von der Fläche abfährt, wobei diese Arbeiten nicht vor dem 1. Juli eines Jahres vorgenommen werden dürfen,
  • die Uferrand- und Erosionsschutzstreifen nicht düngt und auf ihnen keine Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes aufbringt.
  • auf den Randstreifen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt. Zur Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten kann eine Einzelpflanzenbehandlung mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der für den Gewässerschutz zuständigen Behörde vorgenommen werden.
  • im Rahmen der Nachsaat eine mechanische Bearbeitung der Flächen nur insoweit durchführt, soweit die Begrünung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  • die Randstreifen einschließlich angrenzender Böschung nicht beweiden lässt.
  • auf den Randstreifen keine Meliorationsmaßnahmen vornimmt.
  • keine über die Verwertung des Mähguts hinausgehende Nutzung der Uferrandstreifen vornimmt.

Anträge / Anlagen

Stand: 28.02.2023