Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete

Was wird gefördert?

Gefördert werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten. Förderfähig sind Flächen in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz. Zuwendungsfähig sind Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar. Landschaftselemente werden nicht gefördert.

In Berggebieten (Zone 001), in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten (Zone 002) und in aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (Zone 003) werden sowohl Futter- als auch Ackerflächen gefördert. (Futterflächen sind alle Grünlandflächen sowie Ackergras, Klee oder Kleegrasgemische.) Dies heißt nur die Nutzartcodierungen 62 bis 66, 88 bis 92, 560 bis 593, 910 bis 915 und 918 bis 999 sind NICHT förderfähig.

Die Flächen müssen außerdem generell Beihilfefähig sein, also die maßnahmenübergreifenden Fördervoraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen zählen die ganzjährige Beihilfefähigkeit gemäß § 11 GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Landwirtschaftliche Tätigkeit/ Mindesttätigkeit nach § 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung. Außerdem muss gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 GAPInVeKoS-Verordnung die Mindestschlaggröße von 0,1 ha erreicht sein.


Wer wird gefördert?

Aktive Landwirtinnen und Landwirte im Sinne des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Prämien je Hektar sind abhängig von der Gebietsart und der Ertragsmesszahl (EMZ).

Gebiet EMZ-Gruppe Prämiensatz je ha
001 0 75 €
002/003 Futterfläche 1 bis 30 55 €
002/003 Futterfläche 31 bis 35 45 €
002/003 Futterfläche ab 36 33 €
002/003 Ackerfläche ab 1 25 €
Benachteiligte Gebiete in Hessen und Rheinland-Pfalz 25 €

Nach Ziffer 5.6.2 Absatz 3 der Richtlinien können die Beträge für Berggebiete nach Ziffer 5.6.1 und die Beträge für Futterflächen in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten und aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten nach Ziffer 5.6.2 aus nationalen Mitteln (GAK) aufgestockt werden. Die Festlegung des TopUp-Betrages erfolgt jährlich neu und wird an dieser Stelle nach Bekanntwerden veröffentlicht.

Eine Prämie wird nur gewährt, wenn mindestens 250 € erreicht werden (Bagatellgrenze) und mindestens 3 Hektar förderfähige Fläche beantragt werden.

Degression

Die Ausgleichszulage beträgt:

bis 100 ha: 100 Prozent
über 100 bis einschließlich 150 ha: 75 Prozent
über 150 ha: 0 Prozent

Der festgelegte Prämiensatz je Hektar förderfähiger Fläche wird unter Berücksichtigung des Anteils der festgestellten Flächen entsprechend anteilig gekürzt.


Konditionalitäten

Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen werden geahndet, was zu Kürzungen der Ausgleichszulage führen kann.


Fristen

Die Frist für die Antragstellung ist identisch mit der Frist für den Sammelantrag.


Anträge / Anlagen

Der Antrag ist als Anlage B zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Der Antrag muss elektronisch mit ELAN-NRW gestellt werden.


Stand: 29.01.2024