Stoffstrombilanzverordnung

Auf Grund regional zu hoher Nitratgehalte in Gewässern wurde Deutschland von der EU-Kommission wegen unzureichender Umsetzung der Nitratrichtlinie verklagt. Dies hat die Novellierung des Düngerechts zur Folge. Hierzu gehört auch die seit 1. Januar 2018 gültige Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (= StoffBilV). Die Verordnung soll den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb sicherstellen, damit Nährstoffverluste in die Umwelt weitestgehend vermieden werden.

Über die Verordnung vorgegeben wird die Ermittlung und Dokumentation der dem Betrieb zugeführten bzw. vom Betrieb abgegebenen Stickstoff- und Phosphatmengen sowie die Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz für Stickstoff und Phosphat einschließlich der Bewertung des Stickstoffsaldos. Zu berücksichtigen dabei sind alle Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und auch Futtermittel, landwirtschaftliche Nutztiere, die dem Betrieb zugeführt werden. Auch Saatgut stellt eine Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb dar. Allerdings ist gemäß Verordnung nur das Saatgut für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen zu berücksichtigen. Bei der Abgabe von Nährstoffen aus dem Betrieb sind alle pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse sowie abgegebenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und Futtermittel und landwirtschaftliche Nutztiere zu bewerten (Übersicht 1). Auf Basis dieser Gegenüberstellung sind jährliche N- und P2O5-Bilanzen zu erstellen.

Übersicht 1: Die bei der Erstellung einer Stoffstrombilanz zu berücksichtigenden Daten der Zufuhr und Abgabe

Zufuhr (Nährstoff N und P2O5 in kg) Abfuhr (Nährstoff N und P2O5 in kg)
   Pflanzliche Erzeugnisse
   Tierische Erzeugnisse
Düngemittel insgesamt Düngemittel insgesamt
   - davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft    - davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
- davon sonstige organische Düngemittel    - davon  sonstige organische Düngemittel
Bodenhilfsstoffe Bodenhilfsstoffe
Kultursubstrate Kultursubstrate
Pflanzenhilfsmittel Pflanzenhilfsmittel
Futtermittel Futtermittel
  Saatgut(+) einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial Saatgut(+) einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial
  Landwirtschaftliche Nutztiere Landwirtschaftliche Nutztiere
Sonstige Stoffe Sonstige Stoffe
N-Deposition über Luftpfad(++) in kg/ha   
(+) Saatgut von Getreide, Mais, Kartoffeln, Körnerleguminosen
(++) auf Grundlage des Hintergrundbelastungsdatensatzes des Umweltbundesamtes

Während für den Phosphat-Saldo keine Bewertung vorgegeben wird, gibt es für die Bewertung des Stickstoffsaldos zwei verschiedene Möglichkeiten. Als erste Möglichkeit wird ein zulässiger N-Saldo von 175 kg N pro Hektar und Jahr vorgegeben, der im dreijährigen Mittel nicht überschritten werden darf. Bei einer Überschreitung ist hier das dreijährige Mittel zu betrachten. Als zweite Möglichkeit kann der betriebsindividuelle zulässige Bilanzwert (nach Anlage 4 zu ermitteln) zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3 zusammengefasst werden. Hierbei ist der zulässige N-Überschuss gemäß Düngeverordnung von 50 kg N je Hektar abzüglich der Stall-, Lagerungs- und Aufbringverluste bei Wirtschaftsdüngereinsatz sowie der N-Verluste bei Weidehaltung u. a. zu berücksichtigen. Dieser betriebsindividuelle zulässige N-Saldo ist jährlich zu ermitteln. Bei der Bewertung darf der Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre für Stickstoff um nicht mehr als 10 Prozent überschritten werden. Welche Bewertungsmöglichkeit herangezogen wird, entscheidet der Betriebsleiter.

Bis zur Novelle der neuen Stoffstrombilanzverordnung ist eine Bewertung der Stoffstrombilanzverordnung ab 2023 nicht zwingend erforderlich.

Stoffstrombilanz ab 2018

Betroffen sind Betriebe mit mehr als 50 GV je Betrieb und gleichzeitig 2,5 GV je Hektar und Betriebe mit mehr als 30 ha und gleichzeitig mehr als 2,5 GV je Hektar haben. Betriebe, die die genannten Grenzen unterschreiten, aber im Bezugszeitraum mehr als 750 kg N in Form von Wirtschaftsdünger aufnehmen und dabei gleichzeitig einen Stickstoffanfall von mehr als 750 kg aus eigener Tierhaltung haben, sind ebenfalls zur Erstellung einer Stoffstrombilanz ab 2018 verpflichtet.

Auch Biogasanlagen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit einem zur Stoffstrombilanzierung verpflichteten Betrieb stehen bzw. wenn Wirtschaftsdünger aus diesem oder außerhalb des Betriebes anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, müssen ab sofort eine betriebliche Bilanz rechnen. Somit werden die meisten Biogasanlagen von der Verordnung betroffen sein.

Nicht betroffen sind Ackerbaubetriebe und Betriebe mit einem betrieblichen Wirtschaftsdüngeranfall von maximal 750 kg N im Bezugszeitraum. Viehhaltende Betriebe, die die o.g. Grenzen (> 50 GV je Betrieb, > 30 ha, > 2,5 GV/ha) unterschreiten und nicht mehr als 750 kg N in den Betrieb aufnehmen, sind ebenfalls ausgenommen. Koferment- und NawaRo-Biogasanlagen müssen zurzeit ebenfalls keine Stoffstrombilanz rechnen, wenn sie ausschließlich mit diesen Stoffen betrieben werden.

Einen Überblick über die Betriebe, die ab 2018 von der Stoffstrombilanzierung betroffen sind, gibt die Übersicht 2.

Übersicht 2: Welche Betriebe müssen ab 2018 eine Stoffstrombilanz rechnen?

Betroffene Betriebe Nicht betroffene Betriebe
Betriebe mit >50 GV und >2,5 GV/ha (= Schwellenwerte)
Betriebe mit >30 ha und >2,5 GV/ha  (= Schwellenwerte)
Betriebe ohne Tierhaltung / Ackerbaubetriebe
  Viehhaltende Betriebe mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von max. 750 kg N im Jahr
Betriebe, die oben genannten Schwellenwerte unterschreiten, aber >750 kg N im Bezugszeitraum in Form von Wirtschaftsdünger aufnehmen und einen Stickstoffanfall aus eigener Tierhaltung von mehr als 750 kg haben. Betriebe, die die genannten Schwellenwerte unterschreiten und max. 750 kg N in Form von Wirtschaftsdünger aufnehmen.
Biogasanlagen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit einem zur Stoffstrombilanzierung verpflichteten Betrieb stehen bzw. wenn Wirtschaftsdünger aus diesem oder außerhalb des Betriebes anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird. Koferment- und Nawaro-Biogasanlagen, wenn sie ausschließlich mit diesen Stoffen betrieben werden.

Stoffstrombilanz ab 2023

Ab dem Jahr 2023 erweitert sich der Kreis der stoffstrombilanzpflichtigen Betriebe, welche genau ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

Übersicht 3: Welche Betriebe müssen ab 2023 eine Stoffstrombilanz rechnen?

Betroffene Betriebe
Betriebe mit >50 GV
Betriebe mit >20 ha
Betriebe, die weniger als 50 GV und weniger als 20 ha haben, aber > 750 kg N im Bezugszeitraum in Form von Wirtschaftsdünger aufnehmen.
Biogasanlagen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit einem zur Stoffstrombilanzierung verpflichteten Betrieb stehen bzw. wenn Wirtschaftsdünger aus diesem oder außerhalb des Betriebes anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

Schon jetzt sammeln und dokumentieren

Sofern Sie zu den betroffenen Betrieben zählen, sollten Sie alle Belege wie Rechnungen, Lieferscheine des Zu- und Verkaufs sammeln. Darauf zu achten ist, dass immer die N- und P2O5-Gehalte des Produkts in Kilogramm je Einheit und die insgesamt zugeführten N- und P2O5-Menge ausgewiesen werden oder daraus zu errechnen sind. Nährstoffgehalte sind auch z.B. über die vorgeschriebenen Kennzeichnungen bei Dünge- oder Futtermitteln zu ermitteln. Richtwerte der zuständigen Behörde auf Datengrundlage der Düngeverordnung sowie eigene Analysenwerte sind weitere Möglichkeiten.

Aufzeichnungspflichten

Alle Stickstoff- und Phosphatmengen, die dem Betrieb zugeführt werden bzw. die den Betrieb verlassen, sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zu-/Abfuhr aufzuzeichnen. Das bedeutet, dass bis 31.03.2018 die ersten Unterlagen über die im ersten Quartal 2018 zu- oder abgeführten N- und P-Mengen vorliegen sollten, wenn das Kalenderjahr der gewählte Bezugszeitraum ist. Wurde das Wirtschaftsjahr als Bezugszeitraum genommen, sind erste Aufzeichnungen bis zum 31.07.18 bzw. 30.09.18 zu erstellen (Übersicht 3).

Übersicht 4: Aufzeichnungen gemäß Stoffstrombilanz - Wann muss was vorliegen?

Aufzeichnung Fertigstellungstermin Erstmalige Dokumentation bis
Nährstoffzufuhr
(N und P2O5)
Spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr Abhängig vom gewählten Bezugsjahr
Bezugsjahr: Kalenderjahr 31.03.2018
Bezugsjahr: Wirtschaftsjahr 01.07.-30.06. 30.09.2018
Bezugsjahr: Wirtschaftsjahr 01.05.-30.04 31.07.2018
Nährstoffabgabe
(N und P2O5)
Spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Abfuhr Abhängig vom gewählten Bezugsjahr
Bezugsjahr: Kalenderjahr 31.03.2018
Bezugsjahr: Wirtschaftsjahr 01.07.-30.06. 30.09.2018
Bezugsjahr: Wirtschaftsjahr 01.05.-30.04. 31.07.2018
Ausgangsdaten und Ergebnis
der Stoffstrombilanz
Spätestens 6 Monate nach Ablauf des festgelegten Bezugsjahres Abhängig vom gewählten Bezugsjahr
Bezugsjahr: Kalenderjahr 30.06.2019
Bezugsjahr: Wirtschaftsjahr 01.07.-30.06. 31.12.2019
Bezugsjahr: Wirtschaftsjahr 01.05.-30.04. 31.10.2019

Welche Daten erfasst werden müssen, geht aus der Übersicht 1 hervor. Unten auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht als Hilfsmittel zur Dokumentation der erforderlichen Daten, damit bei der Erstellung der Bilanz im nächsten Jahr nichts vergessen wird.

Sechs Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums für die Erstellung der Stoffstrombilanz muss das Ergebnis der Bilanzierung im Betrieb vorliegen. Der Bezugszeitraum für die Stoffstrombilanz ist vor der erstmaligen Erstellung festzulegen. Das heißt, wenn Sie das Kalenderjahr als Bezugszeitraum gewählt haben, muss das Ergebnis der Stoffstrombilanz erstmalig am 1. Juli 2019 vorliegen. Haben Sie das Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni gewählt, ist bis 31.12.2019 die erste Stoffstrombilanz zu erstellen. Wird das Wirtschaftsjahr 1. Mai bis 30. April als Bezugsjahr gewählt, gilt eine Frist bis 31.10.2019 (Übersicht 3). Die zur Erstellung notwendigen Anwendungssoftware finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer NRW.

Mögliche Konsequenzen

Wenn der vorgegebene Kontrollwert von 175 kg N/ha im dreijährigen Mittel überschritten wird bzw. der individuell berechnete Wert im dreijährigen Mittel um mehr als 10 % überschritten wird, kann die zuständige Behörde eine Beratung innerhalb von 6 Monaten nach Feststellung anordnen. Der Phosphat-Saldo unterliegt keiner Bewertung. Eine Ordnungswidrigkeit kann sich ergeben, wenn die vorgegebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt werden oder wenn diese nicht 7 Jahre aufbewahrt werden.

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Stoffstrombilanz ist derzeit nicht CC-relevant.

Weitere Entwicklungen

Die seit 1. Januar 2018 gültige StoffBilVO gilt in dem dargestellten Geltungsbereich bis 31.12.2022. Am 1. Januar 2023 wurde dieser erweitert und gilt für alle Betriebe > 20 ha oder mehr als 50 GV je Betrieb. Eine Evaluierung der bestehenden Verordnung Verordnung bis Ende 2023 wurde dem Bundestag vorgelegt. Mit der Evaluierung sollen mögliche Schwachstellen der jetzigen Verordnung und vor allem die Wirkung auf die genannten Ziele ‚Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz‘ bezogen auf den Nährstoffeinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb aufgezeigt werden, um erforderliche Anpassungen in der Folgeverordnung ab 2023 vorzunehmen.

Autor: Bernd Roß