Aufzeichnungspflicht gemäß § 6 (4) Pflanzenschutzgesetz
- Muster für die Aufzeichnung gemäß Pflanzenschutzgesetz
2 KB - Muster für die Aufzeichnung gemäß Pflanzenschutzgesetz (Excel-Vorlage)
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Im März 2008 ist die 3. Änderung des Pflanzenschutzgesetzes in Kraft getreten. Damit ist der, der einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb leitet, verpflichtet, Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen.
Mindestens sind
- der Name des Anwenders
- die jeweilige Anwendungsfläche
- das Anwendungsdatum
- das verwendete Pflanzenschutzmittel
- die Aufwandmenge
- das Anwendungsgebiet
zeitnah aufzuzeichnen.
Hierfür kann das als Anlage beigefügte Formblatt verwendet werden. Andere Dokumentationen, die diese Mindestanforderungen beinhalten (z. B. Schlagkarteien) sind natürlich auch möglich. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Der Pflanzenschutzdienst und die CC-Prüfer können Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht werden nach dem Pflanzenschutzgesetz (Fachrecht) geahndet und sind CC-relevant. Die Aufzeichnungen sollten daher sorgfältig, zeitnah und wahrheitsgemäß erfolgen. Verantwortlich hierfür ist der Betriebsleiter, der auf Verlangen die Aufzeichnungen vorzulegen hat.