Beihilferichtlinien für Rinder

Neben den Entschädigungen zahlt die Tierseuchenkasse Beihilfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Mittel für prophylaktische Maßnahmen der Seuchenverhütung und der Förderung der Tiergesundheit.

Die Tierseuchenkasse gewährt auf der Grundlage der §§ 7 des Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierGesG TiernebG NRW) und 2, 2 a der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung die unten aufgeführten Beihilfen.

Diese sind vereinbar mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, L 327, S. 1.

Die Beihilfen werden beschränkt auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a)  der Verordnung (EU) 2022/2472.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 1 Abs. 4 a) der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 26 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Tierhalter absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Eine Beihilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b AGTierGesG TiernebG NRW ferner ausgeschlossen für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich des AGTierGesG TiernebG NRW befunden haben.

Rechtsvorschriften

Beihilferichtlinien für Rinder

II.1 Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVDV)

a) Diagnostik

Beihilfe zu den Kosten der im Rahmen der Untersuchungen erforderlichen Diagnostika für den Schutz von Rinderbeständen vor Infektionen mit der Bovinen Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände.

Höhe der Beihilfe

  • Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen.

b) Untersuchungen

Beihilfe zu den Kosten der Untersuchungen in den Untersuchungseinrichtungen.

Höhe der Beihilfe

  • Gebühren laut Vereinbarung

II.2 Boviner Herpesvirus Typ 1 (BHV1)

a) Diagnostika

  • Beihilfe zu den im Rahmen von BHV1-Untersuchungen erforderlichen Diagnostika (keine Handelsuntersuchungen)

 Höhe der Beihilfe

  • Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen.

b) Untersuchungen

Beihilfe zu den Kosten der Untersuchungen in den Untersuchungseinrichtungen.

Höhe der Beihilfe

  • Gebühren laut Vereinbarung

c) Beihilfe zu den Kosten der Blutprobenentnahme und den anfallenden Kosten für die erforderlichen Diagnostika und Untersuchungen bei zur Mast gehaltenen Rindern im Rahmen der Untersuchung zum Nachweis des Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1).

Höhe der Beihilfe:

  • 4 €/Blutprobe für max. 60 Blutproben je Untersuchungsgang in einem Bestand bzw. epidemiologischer Einheit in Fresser- und/oder Mastbetrieben, sofern diese routinemäßig stichprobenhaft auf BHV 1 untersucht werden
  • 4 €/Blutprobe für alle zugekauften Mastrinder innerhalb der ersten 14 Tage nach Einstallung
  • Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen sowie Gebühren laut Vereinbarung für die Anzahl beihilfefähiger Proben

Weitere Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe ist die Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht, hier wird besonders auf die Nachmeldefrist vom 15.02. für den Zukauf von Tieren hingewiesen.

Für die Stichprobengröße ist die Anlage 1 der BHV1-Verordnung Abschnitt 1, 1 b und bei Kontrolluntersuchungen Abschnitt 2, 2 b maßgebend.

Tabelle: StichprobenumfangPDF-Datei

d) Beihilfe zu den Kosten von Desinfektionsmitteln für die Reinigung und Desinfektion und Entwesung im Fall eines BHV 1-Ausbruches
Beihilfe zu den Kosten der Desinfektionsmittel für die amtlich angeordnete Reinigung und Desinfektion nach angeordneter Bestandstötung bei Ausbruch einer BHV 1-Infektion.

Höhe der Beihilfe

  • 4 € pro Tier

Voraussetzung für die Zahlung ist neben der angeordneten Bestandsräumung aufgrund einer BHV 1-Infektion die Vorlage der amtlichen Anordnung zur R+D, das Abnahmeprotokoll der durchgeführten Maßnahmen sowie die Rechnung zum Einkauf der erforderlichen Desinfektionsmittel. Die Abrechnung der Beihilfe erfolgt mit dem Tierhalter.

Weitere Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe ist die Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht, hier wird besonders auf die Nachmeldefrist vom 15.02. für den Zukauf von Tieren hingewiesen.

e) Übernahme der Kosten der Diagnostika und der Untersuchung zum Nachweis der Bovinen Herpes Virus Typ 1-Infektion (BHV 1) in Rinderbetrieben im Regierungsbezirk Düsseldorf und im Kreis Borken für beihilfeberechtigte Rinderhalter lt. Vereinbarung vom 29.06.2023 zwischen dem MLV und den landwirtschaftlichen Interessenvertreter.

Es handelt sich dabei um die Untersuchung folgender Proben:  

  1. Serologische Untersuchung von Sammelmilchproben/Tankmilchproben auf Antikörper gegen BHV-1 , viermal im Zeitraum eines Jahres. Der Abstand zwischen den Untersuchungen sollte drei Monate, jedoch mindestens einen Monat betragen. Die Probe ist durch den Landeskontrollverband (LKV) oder den Hoftierarzt fachgerecht zu entnehmen. Die Entnahmekosten trägt der Tierhalter.  
  2.  In Milchviehbetrieben, in denen keine Sammelmilchproben untersucht werden können, sind stattdessen zweimal jährlich im Abstand von mindestens 6 Monaten blutserologische Untersuchungen auf BHV-1-Antikörper durchführen zu lassen. Die Probe ist durch den Hoftierarzt zu entnehmen. Die Entnahmekosten trägt der Tierhalter.  
 
Die Untersuchungen haben in einer staatlichen Untersuchungseinrichtung in NRW zu erfolgen, damit gegenüber der EU-Kommission der geforderte amtliche Charakter der Untersuchungsergebnisse nachgewiesen werden kann.
 
Für den Erhalt der Beihilfen sind darüber hinaus die in der Vereinbarung genannten Vorgaben zur Biosicherheit umzusetzen.
 
Der Tierhalter verpflichtet sich über die gesamte Geltungsdauer des Beihilfebeschlusses sowohl die Untersuchungshäufigkeit als auch die Intervalle sowie die weiteren Maßnahmen strikt einzuhalten.

Der Beihilfebeschluss gilt zunächst bis zum 30.06.2024.  

Bei Nichteinhaltung der o.g. Maßnahmen kann die Tierseuchenkasse die Beihilfen dem Tierhalter versagen bzw. zurückfordern.  

Die Übernahme der Kosten für Handelsuntersuchungen ist ausgeschlossen.

II.3 Brucellose

Beihilfe zu den Kosten der Probenentnahme bei Rindern und die erforderlichen Diagnostika zu den Untersuchungen

  • für Blutproben bei allen über zwei Jahre alten Rinder im Abstand von 3 ½ bis 4 Jahren – ausgenommen Rinder in Betrieben mit mindestens 30 % Milchkuhanteil (Mindestabstand der Untersuchung für die Beihilfegewährung: 42 Monate)
  • für die Entnahme von Milchproben in Betrieben mit mindestens 30 % Milchkuhanteil im Abstand von 3 ½ bis 4 Jahren

Höhe der Beihilfe:

  • Entnahmegebühr Milchproben, in Höhe von 25 € je Probe (bis zu 50 Kühe/Probe)
  • Entnahmegebühr Blutproben, in Höhe von 4 € je Rind
  • Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen

II.4 Leukose

Beihilfe zu den Kosten der Probenentnahme bei Rindern und die erforderlichen Diagnostika zu den Untersuchungen

  • für Blutproben bei allen über zwei Jahre alten Rinder im Abstand von 3 ½ bis 4 Jahren – ausgenommen Rinder in Betrieben mit mindestens 30 % Milchkuhanteil (Mindestabstand der Untersuchung für die Beihilfegewährung: 42 Monate)
  • für die Entnahme von Milchproben in Betrieben mit mindestens 30 % Milchkuhanteil im Abstand von 3 ½ bis 4 Jahren

Höhe der Beihilfe:

  • Entnahmegebühr Milchproben, in Höhe von 25 € je Probe (bis zu 50 Kühe/Probe)
  • Entnahmegebühr Blutproben, in Höhe von 4 € je Rind
  • Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen

II.5 Maul- und Klauenseuche (MKS)

1. MKS-Vakzinebank und -Diagnostikbank

Beihilfe zu den auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Kosten der Einrichtung und Verfügbarhaltung einer MKS-Vakzinebank und -Diagnostikbank.

Höhe der Beihilfe

  • Anteil Nordrhein-Westfalen von den Gesamtkosten

2. Impfungen gegen MKS

Beihilfe zu den Gesamtkosten bei angeordneten Impfungen.

Höhe der Beihilfe

  • Impfstoffkosten entsprechend den Marktpreisen.
  • Impfvergütung.

3. Untersuchungen wegen MKS

Beihilfe zur den Kosten der Probenentnahmen und der im Rahmen der Untersuchungen erforderlichen Diagnostika in den Untersuchungseinrichtungen wegen MKS (keine Handelsuntersuchungen).

Höhe der Beihilfe:

  • Entnahmegebühr.
  • Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen.

II.6 Q-Fieber

Beihilfe zu den Kosten des Impfstoffes gegen Q-Fieber für die Impfung:

  1. aller weiblichen Rinder im Bestand (Bestandsimpfung),
    wenn ein positiver PCR-Nachweis, Klinik im Bestand und der Nachweis einer akuten Zoonose (Erkrankung von Personen) vorliegen;
    oder
  2. weiblicher Rinder vor der ersten Belegung (Teilbestandsimpfung),
    wenn ein Erregernachweis (PCR, Anzucht) in Abortmaterial, Vaginaltupfer oder Spülproben nachgewiesen wurde und unspezifische klinische Befunde im Bestand vorliegen.

D.h. keine Bestandsimpfung, ausgenommen eine stichprobenartige Untersuchung mittels Phasenserologie führt zu der Erkenntnis, dass eine Impfung aller weiblichen Rinder des Bestandes angezeigt ist.

Höhe der Beihilfe:

  • maximal 7 Euro pro Impfung

Hinweise: Der alleinige Nachweis einer positiven PCR-Tankmilchuntersuchung für den Erhalt der Beihilfe ist nicht ausreichend; er muss neben klinischen Befunden von entsprechenden serologischen Untersuchungen oder mittels Erregernachweis (siehe Teilbestandsimpfung) bestätigt werden.

Der Tierhalter hat vor der ersten Impfung die Untersuchungsergebnisse sowie die tierärztlichen Erwägungsgründe für eine Bestands- oder Teilbestandsimpfung der Tierseuchenkasse mit der von ihm unterzeichneten VerpflichtungserkärungPDF-Datei einzureichen.

Aufgrund der Gesamtergebnisse ist das erforderliche Impfschema - über die Impfung der weiblichen Jungtiere vor der ersten Belegung bis hin zu, oder einer Gesamtbestandsimpfung - vom Hoftierarzt festzulegen und zu erläutern.

Nach Prüfung der Beihilfefähigkeit des Tierhalters bestätigt die TSK die Kostenübernahme für den Impfstoff für max. 7 €/Impfung.

Die Bestellung des Impfstoffs erfolgt durch den Tierarzt. Nach der Impfung der Tiere erfolgt die Abrechnung zwischen Tierarzt und Tierhalter. Der Tierhalter muss in Vorleistung gehen und kann dann die Rechnung bei der Tierseuchenkasse zwecks Zahlung der Beihilfe einreichen.

Der Tierhalter muss in Vorleistung gehen und kann dann den „Antrag zur Beihilfe an den Impfstoffkosten der Q-Fieber-Bekämpfung“ zwecks Gewährung der Beihilfe einreichen.

II.7 Reinigung, Desinfektion, Entwesung

a) Reinigung und Desinfektion nach vorgegebenen Standards sowie Entwesung im Rahmen der mit einem Dienstleister abgeschlossenen Vereinbarung bei angeordneten Bestandstötungen, mit Ausnahme für Bestandsräumungen aufgrund einer BHV1-Infektion bzw. eines BHV1-Ausbruches.

Höhe der Beihilfe:

  • Kosten in Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Tätigkeiten und Beträge

Hinweis:

Die Beihilfe für die Kosten der Reinigung und Desinfektion nach amtlich angeordneter Gesamtbestandsräumung wird für wiederholte betroffene Betriebe grundsätzlich nur einmalig gewährt.

Voraussetzung für eine wiederholte Beihilfegewährung R&D ist die Teilnahme des Betriebsleiters an der Online-Schulung Biosicherheit des Ulmer Verlags und die Vorlage des Zertifikates über die bestandene Abschlussprüfung. Für die Schulung kann bei der Tierseuchenkasse NRW ein Freicode beantragt werden. Das Zertifikat muss vor Anzeige der Tierseuche bzw. vor Veröffentlichung einer tierseuchenrechtlichen Restriktionszone, in der der Betrieb, liegt bei der Tierseuchenkasse vorliegen. Nachträglich erworbene Zertifikate sowie Zertifikate anderer Anbieter werden nicht berücksichtigt. Für die freiwillige Teilnahme von Mitarbeitern des Betriebes an der Online-Schulung können zusätzliche Freicodes zur Verfügung gestellt werden.

b) Beihilfe zu den Kosten der Desinfektionsmittel für die amtlich angeordnete Reinigung und Desinfektion nach angeordneter Bestandsräumung bei Ausbruch einer BHV 1-Infektion

Höhe der Beihilfe:

  • 4 € pro Tier

Die Durchführung der Reinigungs- u. Desinfektionsmaßnahmen hat der Tierhalter selbst durchzuführen oder auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

Die Abrechnung der Beihilfe erfolgt mit dem Tierhalter. Voraussetzung ist die Vorlage der amtlichen Anordnung der Reinigung und Desinfektion, das Abnahmeprotokoll der durchgeführten Maßnahmen und die Einkaufsrechnung der erforderlichen Desinfektionsmittel. 

II.8 Früherkennungssystem bei Rindern

Beihilfe zu den Kosten der weiterführenden Untersuchungen (Labordiagnostik) in den Untersuchungseinrichtungen
zur Früherkennung von Bestandsproblematiken

Höhe der Beihilfe:

  • Gebühren der Untersuchungseinrichtungen
  • Diagnostika

Hinweis: Die Beihilfe wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • es liegt eine Bestandsproblematik vor, d.h., es sind mehrere Tiere eines Bestandes betroffen, insbesondere Tiere, die in einer Stalleinheit zusammen gehalten werden und in einem engen Zeitfenster mit der gleichen Symptomatik erkrankt sind
  • die Proben werden mit dem entsprechenden VordruckPDF-Datei an die für den Betrieb zuständige Untersuchungseinrichtung gesendet
  • die Proben stammen von Tieren, für die das beschriebene Krankheitsbild sehr ähnlich, wenn nicht sogar identisch ist
  • die Proben stammen von Tieren, die alle wegen gleicher Problematiken ohne Therapieerfolg vorbehandelt wurden

II.9 Blauzungenkrankheit - Blue Tongue Virus Typ 8 (BTV 8)

Wichtiger Hinweis: Gilt nur noch für Impfungen bis einschließlich 31.12.2023. Die Beihilfe wird zum Jahresende 2023 eingestellt.

Beihilfe zu den Impfstoffkosten zur Bekämpfung der BTV 8 bei Rindern.

Höhe der Beihilfe:

  • 1 € je Impfdosis/je Rind

Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind:

  • Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der tierseuchenrechtlichen Vorgaben
  • Eintragung der Impfung in HIT durch den Tierarzt
  • Abrechnung der Impfung durch den Tierhalter mit dem Antrag zur Beihilfe an den Impfstoffkosten für die Bekämpfung der BTV 8PDF-Datei mit Unterschrift – für Impfungen ab dem 01.01.2020 
  • Impfung der Rinder im Bestand nach Vorgabe der Impfstoffhersteller

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Voraussetzungen, kann die Beihilfe von der Tierseuchenkasse versagt werden, bereits gezahlte Leistungen für die Impfung können zurückgefordert werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten für die Impfdurchführung, den HIT-Eintrag oder evtl. auftretende Impfschäden weder entschädigungs- noch beihilfefähig sind. 

Hinweis

Die Impfstoffkostenbeihilfe BTV 8 dient der Gesunderhaltung der Rinderbestände – ausdrücklich nicht der Vermarktung (EU-Recht!).

Für die Gewährung der Beihilfe wird die Impfung des Gesamtbestandes (mindestens aller weiblichen Rinder, ab impffähigen Alter nach Angaben des Impfstoffherstellers) vorausgesetzt.

Sofern auf Grund der begrenzten Verfügbarkeit von Impfstoffen zuerst nur die Kuhherden geimpft werden sollen, ist dies als Teilbestandsimpfung möglich, unter der Voraussetzung, dass die Jungrinder/Nachzucht bei ausreichender Verfügbarkeit von Impfstoffen zeitversetzt geimpft werden.

Die Impfung von männlichen Rindern ist wünschenswert und in der Beihilfe enthalten, jedoch keine zwingende Voraussetzung.

Die Beihilfe wird für die Impfung gegen den Serotyp BTV 8 gewährt, unabhängig davon, ob ein Mono- oder Kombiimpfstoff zur Anwendung kommt.

II.10 E-Learning Biosicherheit

Die Tierseuchenkasse finanziert auf schriftlichen Antrag Freicodes zur Online-Schulung „Biosicherheit“.

Voraussetzungen:

  • Der teilnehmende Betrieb ist Halter von mindestens 50 Rindern.
  • Der Betriebsinhaber ist seinen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Tierseuchenkasse (Melde- und Beitragspflicht) im Jahr der Beantragung und den vergangenen 3 Jahre nachgekommen (Verjährungsfristen lt. BGB).
  • Der Betriebsinhaber schließt die Online-Schulung mit einer bestandenen Prüfung ab und legt das dafür erworbene Zertifikat spätestens 6 Monate nach Zuteilung des Freicodes vor.

Sollten die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Tierseuchenkasse die Zuteilung eines Freicodes verweigern bzw. die entstandenen Kosten für den Freicode vom Betriebsinhaber (Antragsteller) zurückfordern.

II.11 Bonus Tierseuchenprävention

Beihilfe zur Finanzierung des Projektes „Konzeption und Erprobung eines Verfahrens zur Auditierung und Zertifizierung tierhaltender Betriebe hinsichtlich der Konformität mit geforderten Biosicherheitsmaßnahmen zur Tierseuchenprävention“

Höhe der Projektkosten:

  • max. netto 125.100 €

Das Projekt erfolgt nach dem vorliegenden Projektantrag. Die Laufzeit beträgt 2 Jahre. Die Abrechnung erfolgt entsprechend des Projektkonzeptes und der Ergebnisse einzelner Arbeitspakete direkt zwischen der Tierseuchenkasse und der Education and Qualification Alliance SCE (EQA SCE). Nach Abschluss des Konzeptes werden Vertreter der EQA das Gesamtergebnis als Bericht dem Verwaltungsrat vorlegen. Das Land beteiligt sich an den Kosten zu 50 v. H. im Rahmen des Beihilfeerlasses des MLV des betreffenden Abrechnungsjahres.

II.12 Tracing on and Tracing back

Beihilfe zu Beratungsleistung von der vom Ministerium benannten Stelle für HIT-Datenbank Identitätsnachweis und Bewegungsmeldungen an den Tierhalter.

Höhe der Beihilfe:

  • Gebühren laut Vereinbarung