Keine Unkrautvernichter auf befestigten Flächen

Löwenzahn auf einer Wegfläche

Auch auf Flächen, auf denen eigentlich nichts wachsen soll, sprießt jetzt überall zartes Grün. Das sind zum Beispiel Plattenwege oder Garageneinfahrten. Wenn der optische Eindruck unordentlich ist, rückt manch einer den jungen Pflänzchen gründlich mit Chemie zuleibe. Was viele nicht wissen: Das ist durch das Pflanzenschutzgesetz verboten, teilt der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf Flächen erlaubt, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Grund des Verbotes ist, dass die Mittel zur Unkrautbekämpfung häufig auf Flächen eingesetzt werden, von denen kein Oberflächenwasser versickern kann und die über die Kanalisation entwässert werden. Auch ein biologischer Abbau im Boden ist auf diesen Flächen nicht möglich. Wird also beispielsweise auf einem Gehweg oder einer Garageneinfahrt mit Plattenbelag ein Herbizid aufgebracht, noch dazu mit einer Gießkanne, kann das Mittel in die Kanalisation gelangen und den Wasserwerken große Probleme bereiten. Im Interesse des Wasser- und Umweltschutzes empfiehlt der Pflanzenschutzdienst, gegen unerwünschten Bewuchs mit mechanischen Methoden, wie Hacken oder Kratzen, vorzugehen. Das schont die Umwelt und den Geldbeutel.

Dieses Herbizidverbot gilt für alle Flächen, die nicht landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, also auch für Industriegelände, Bahngleise oder kommunale Flächen, wie Marktplätze oder Friedhofswege. Wer dafür verantwortlich ist, dass Gehwege verkehrssicher sind, in der Regel Städte, Kommunen oder Firmen, kann sich eine Ausnahmegenehmigung von diesem Herbizidverbot erteilen lassen, wenn keine anderen Maßnahmen der Unkrautbekämpfung möglich oder wirtschaftlich zumutbar sind. Antragsformulare für die Ausnahmegenehmigung gibt es beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Siebengebirgsstraße 200, 53229 Bonn, Telefon: (02 28) 4 34 21 14, Fax: 4 34 21 02, E-Mail: pflanzenschutzdienst@lwk.nrw.de und hier:

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2005