Unkrautvernichter auf Pflaster verboten

Löwenzahn auf einer Wegfläche

Ob Wegerich, Löwenzahn oder Sternmoos: In der Pflasterfuge am Hauszugang, in der Garagenzufahrt oder auf der Terrasse blüht es wie im Garten - sehr zum Leidwesen des Eigentümers. Der feuchte Sommer hat die Pflanzenvegetation in den Spalten und Fugen der befestigten Wege stark begünstigt.

Wenn der optische Eindruck unordentlich ist, rückt manch einer den jungen Pflänzchen mit Chemie zu Leibe. Was viele immer noch nicht wissen: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Bürgersteigen, Gehwegen, Hofflächen, Zufahren oder ähnliches ist durch das Pflanzenschutzgesetz verboten, teilt der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit. Dieses grundsätzliche Verbot gilt auch für Hausmittel wie zum Beispiel Salzwasser. In dem Augenblick, in dem diese Hausmittel zur Unkrautvernichtung eingesetzt werden, sind sie Pflanzenschutzmittel. Auch hier droht bei ungenehmigtem Einsatz ein Bußgeld in Höhe bis zu 50 000 Euro.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf Flächen erlaubt, die land- oder forstwirtschaftlich sowie gärtnerisch genutzt werden. Weil die Mittel zur Unkrautbekämpfung häufig auf Flächen eingesetzt werden, von denen kein Oberflächenwasser versickern kann und dann über die Kanalisation entwässert werden, ist es hier verboten. Auch ein biologischer Abbau im Boden ist auf diesen Flächen nicht möglich. Wird etwa auf einem Gehweg oder einer Garageneinfahrt mit Plattenbelag ein Herbizid aufgebracht, kann das Mittel in die Kanalisation gelangen und den Wasserwerken große Probleme bereiten. Im Interesse des Wasser- und Umweltschutzes empfiehlt der Pflanzenschutzdienst, gegen unerwünschten Bewuchs mit mechanischen oder thermischen Methoden, wie Hacken oder Kratzen, Hochdruckreiniger oder Abflammgeräten vorzugehen. Das schont die Umwelt und den Geldbeutel.

Das Herbizidverbot gilt für alle nicht landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, also für Industriegelände, Bahngleise oder kommunale Flächen, wie Marktplätze oder Friedhofswege. Wer dafür verantwortlich ist, dass Gehwege verkehrssicher sind, wie Kommunen oder Firmen, kann eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot erhalten. Formulare hierfür gibt es beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer, E-Mail: pflanzenschutzdienst@lwk.nrw.de oder hier:

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2007