Änderungen bei den Öko-Regelungen für 2024 beschlossen

Blühstreifen LB BaumannBild vergrößern

Mit der Veröffentlichung der dritten Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind Änderungen für die Öko-Regelungen im Rahmen der Direktzahlungen in Kraft getreten, die für das Antragsverfahren 2024 relevant sind.

Ab 2024 wird bei der Öko-Regelung 1 (freiwillige Brache) die Regelung des 1%-Mindestanteile an der Ackerfläche entfallen, es ist also möglich auch unterhalb von 1 % der gesamten beihilfefähigen Ackerfläche eine ÖR1-freiwillige Brache zu erbringen. Bewirtschaftet ein Betrieb mehr als 10 ha beihilfefähiges Ackerland kann er bis zu 1 ha ÖR1-freiwillige Brache erbringen, auch wenn dann die Obergrenze von 6% des Ackers überschritten wird. Für diesen einen ha wird dann die höchste Prämienstufe der ÖR1-Prämienabstufung gezahlt. Die Regelung der Mindestschlaggröße von 0,1 ha bleibt weiterhin erhalten.

Zukünftig wird es auch in Praxis keine Unterscheidung mehr bei ÖR 1 b (Blühflächen auf ÖR1-Brache) zwischen Blühflächen und Blühstreifen geben. Die Regelungen zu Mindest- und Maximalbreite der Blühstreifen ist dahingehend geändert worden, dass bei streifenförmiger Aussaat eine Mindestbreite auf ganzer Länge von 5 Metern einzuhalten ist. Vorgaben zur maximalen Breite gibt es nicht mehr. Blühstreifen und -flächen können bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 3 ha gefördert werden. Diese Änderungen gelten auch für Blühstreifen und –flächen im Rahmen der ÖR 1c (Blühflächen in Dauerkulturen).

Bei der ÖR 4 (Extensives Dauergrünland) wird der durchschnittliche Haltungszeitraum von rauhfutterfressendem Vieh (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel) von bisher 01.10. bis 30.09. auf das gesamte Antragsjahr ausgedehnt. Die Ausnahme der max. 40 tägigen Unterschreitung des Mindestbesatzes im Zeitraum 01.01.-30.09. entfällt. Bei der Anwendung der Berechnungsschlüssel zur RGV-Bestimmung werden Lämmer von Schafen und Ziegen von den RGV für Schafe und Ziegen umfasst, d.h. Lämmer werden nicht mehr gesondert in die Berechnung einfließen.

Bei der ÖR 6 (freiwilliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel) werden ab 2024 alle Pflanzenschutzmittel des ökologischen Landbaus zur prämienunschädlichen Ausbringung zugelassen.

Für die Öko-Regelungen ÖR 1b (Blühstreifen auf Öko-Regelungsbrachen), ÖR 1c (Blühstreifen in Dauerkulturen), ÖR 2 (vielfältige Kulturen), ÖR 3 (Agroforst) sowie bei ÖR 6 (freiwilliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittelanwendungen) für Acker und Dauerkulturen (nicht Ackerfutter) werden die ha-Beträge angehoben, die geplanten Prämiensätze für 2024 sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

Geplante Prämiensätze Direktzahlungen 2024

Intervention (DZ-Maßnahme)

Geplante Beträge 2024 in €/ha

Einkommensgrundstützung

156,56

Umverteilung

erste 40 ha=69,16
folgende 20 ha=41,49

Junglandwirte

134,04

Mutterschafe/-ziegen

34,83

Mutterkühe

77,93

ÖR 1a – nicht produktives Ackerland
(4% Pflicht in Konditionalität, ÖR zusätzlich)

Bis 1 ha bzw. bis 1 %
(sofern 1% größer als 1 ha ist) = 1.300

+1% bis +2% = 500

über +2% bis +6% = 300

ÖR 1b– Blühstreifen Ackerland (nur auf ÖR-Brache)

200

ÖR 1c - Blühstreifen Dauerkulturen

200

ÖR 1d – Altgrastreifen auf DGL

1% = 900

über 1% bis 3% = 400

über 3% bis 6% = 200

ÖR 2 – Vielfältige Kulturen

60

ÖR 3 – Agroforst

200

ÖR 4 – Extensives Dauergrünland

100

ÖR 5 – Bewirtschaftung DGL mit Kennarten

240

ÖR 6 – Verzicht Pflanzenschutz
Acker / Dauerkulturen
Ackerfutterbau

 
150
50

ÖR 7 – Bewirtschaftung Natura 2000

40

Autor: Roger Michalczyk