Konditionalität

Obstbäume am Feldrand

Die Gewährung der Direktzahlungen sowie auch für weitere Fördermaßnahmen, z.B. den Agrarumweltmaßnahmen, Ausgleichzahlungen für umweltspezifische Einschränkungen oder der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete bis hin zu Maßnahmen der Forstförderung oder die Förderung der Erhaltung seltener Haustierrassen ist auch weiterhin an die Einhaltung bestimmter Bewirtschaftungsauflagen gekoppelt.

Diese Auflagen werden als Konditionalität bezeichnet und waren bisher weitgehend als Cross Compliance (CC) bekannt.

Die Konditionalität legt die Grundvoraussetzungen fest, die alle Landwirte und Landwirtinnen, auch die biologisch wirtschaftenden Betriebe, für die Prämiengewährung erfüllen müssen.

Die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen umfassen:

  • Standards aus den Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung) gemäß bereits existierenden EG-Verordnungen bzw. –Richtlinien und
  • national festzulegende Auflagen in den Bereichen Bodenschutz (z.B. Erosionsschutz), Erhalt von Dauergrünland und Mindestinstandhaltung von Flächen (Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand).

Ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, muss in allen Produktionsbereichen und allen seinen Betriebsstätten, die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.

Die zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes ausgeführt werden. Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen sowie aller weiteren flächen- und tierbezogenen Zahlungen.

Die Konditionalität umfasst neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ), ferner gelten elf Standards zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB).

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch die Landwirte kommt es zu einer Kürzung bzw. bei vorsätzlichen Verstößen im Extremfall zu einer vollständigen Versagung der Zahlungen.

Die systematische Kontrolle der Landwirte hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalitätenverpflichtungen obliegt den in den Ländern zuständigen Fachrechtsbehörden.

Die ganzjährige Einhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen in allen Produktionsbereichen und allen Betriebsstätten des Betriebs überprüft.

Beihilfeanträge werden abgelehnt, wenn die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert wird. Ein Betriebsinhaber verhindert eine Vor-Ort-Kontrolle bereits dann, wenn er seine notwendige Mitwirkung verweigert.

Die vollständige Liste der EU-Verordnungen und Richtlinien zu den Konditionalitäten-Regelungen können der Info-Broschüre „Konditionalität“ entnommen werden. Diese Broschüre wird allen Betrieben im Rahmen des ELAN-Verfahrens als Datei zum direkten Nachlesen und als Download zur Verfügung gestellt.

Die Broschüre ist das Ergebnis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Konditionalität". Um Prämienkürzungen zu vermeiden, sollte sich jeder Landwirt über den Inhalt der Broschüre informieren und die dort enthaltenen Regelungen beachten. Wer keine Broschüre hat, kann diese hier herunterladen (folgt in Kürze).

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Stand: 08.03.2024