Zahlungsansprüche

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Eine Grundvoraussetzung für den Erhalt der Betriebsprämie sind die Zahlungsansprüche.

Grundsätzliches zum Thema Zahlungsansprüche

Grundsätzlich erfolgte die Zuweisung der Zahlungsansprüche aufgrund des im Jahr 2005 gestellten Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und hing von folgenden Faktoren ab:

  • von der Höhe bestimmter Direktzahlungen des Betriebes in den Jahren 2000-2002 bzw. der verfügbaren Milchreferenzmenge am 31.03.2005,
  • vom Umfang der beihilfefähigen Fläche des Betriebes am 17.05.2005,
  • von der Höhe des Hektarprämienrechts der Region, in der sich die Flächen des Betriebes befinden.

Hierbei wurde ein so genannter Referenzbetrag ermittelt. Dieser wurde von den Ländern festgesetzt und setzt sich zusammen aus einem

  • betriebsindividuellen Betrag und einem
  • flächenbezogenen Betrag.

Der ermittelte Gesamtbetrag aus betriebsindividuellem Betrag und dem flächenbezogenen Betrag wurde bei der Zuweisung an die landwirtschaftlichen Betriebe in so genannte Zahlungsansprüche aufgeteilt.

Der Umfang der beihilfefähigen Fläche eines Betriebes zum Stichtag 17.05.2005 bestimmte gleichzeitig auch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die einem Betriebsinhaber zugewiesen werden (Sonderfall: „besondere Zahlungsansprüche“). Verfügte ein Betrieb 2005 beispielsweise über 43,4 ha beihilfefähige Fläche, erhielt er insgesamt 43,4 Zahlungsansprüche. Hierbei war es unerheblich, ob es sich bei der beihilfefähigen Fläche um Eigentums- oder Pachtfläche handelte.

Wurde einem Betrieb ein betriebsindividueller Betrag zugesprochen, dann wurde dieser betriebsindividuelle Betrag gleichmäßig auf alle vorhandenen Zahlungsansprüche dieses Betriebes aufgeteilt, lediglich die Zahlungsansprüche bei Stilllegung wurden ausgenommen. Der flächenbezogene Betrag wurde mit dem betriebsindividuellen Betrag zu einem nicht trennbaren Gesamtwert des Zahlungsanspruchs verschmolzen.

Weitere Entkoppelungsschritte von 2006 bis 2012

In den Jahren 2006 und 2007 ist die Betriebsprämienregelung auf weitere Bereiche ausgedehnt worden. Somit konnten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Referenzbeträge an Fälle in besonderer Lage sowie an Neueinsteiger verteilt werden. Des Weiteren wurde aufgrund der dritten Stufe der Milchmarktreform, der Teilentkopplung der Tabakprämie und der ersten Reformstufe bei Zucker eine einzelbetriebliche Erhöhung von Zahlungsansprüchen durchgeführt. In weiteren Teilschritten wurde in 2007 eine Werterhöhung von Zahlungsansprüchen für die Bewirtschaftung von Flächen in anderen Mitgliedsstaaten und für ehemalige Dauerkulturflächen auf Antrag durchgeführt. Für diese Erhöhung in beiden Jahren mussten jedoch bestimmte Bedingungen beim Betriebsinhaber vorliegen. In 2008 wurden die in 2006 und in 2007 im Rahmen der Zuckermarktreform erhöhten Zahlungsansprüche erneut angehoben. Des Weiteren wurde zusätzliche Zahlungsansprüche in 2008 für Obstplantagen und Baumschulflächen auf Antrag ausgegeben. In 2009 und 2010 wurden keine für NRW relevanten Entkopplungsschritte durchgeführt, es erfolgte in 2009 jedoch die letzte Werterhöhung im Rahmen der Zuckermarktreform. Da in 2009 die Stilllegungsverpflichtung mit allen Nebenbedingungen im Rahmen der Betriebsprämie entfallen ist, wurden ab 2009 die ehemaligen Stilllegungszahlungsansprüche wie normale Zahlungsansprüche behandelt. In 2012 wird die Stärkekartoffelbeihilfe entkoppelt und den Erzeuger von Stärkekartoffeln wird auf Antrag eine Werterhöhung der vorhandenen Zahlungsansprüche bewilligt.

Zahlungsansprüche in 2012

In 2012 besteht unter gewissen, sehr eng abgegrenzten Voraussetzungen im Einzelfall nochmals die Möglichkeit, dass in Fällen besonderer Lage neue Zahlungsansprüche ausgegeben bzw. der Wert der bereits zugewiesenen Zahlungsansprüche angepasst werden können. Diese Möglichkeit ergibt sich jedoch erfahrungsgemäß nur noch für sehr wenige Einzelfälle, es ist nicht der Regelfall.

Aufgrund der Entkoppelung der Stärkekartoffelbeihilfe können die Betriebsinhaber, die im Jahr 2011 Stärkekartoffeln produziert haben, einen Antrag zur Erhöhung des Zahlungsanspruchswertes um den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag stellen. Diese Erhöhung wird nur auf Antrag und nur für das Jahr 2012 gewährt. Voraussetzung ist ein Anbauvertrag, der mit einer Stärkefabrik in 2011 abgeschlossen wurde. Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, in dem die im Vertrag festgelegte Stärkemenge mit dem Betrag von 66,32 € je Tonne multipliziert und durch die Zahl der Zahlungsansprüche (eigene und gepachtete) geteilt wird, über die der Betriebsinhaber am 15.05.2012 verfügt. Ein Antrag kann nur im Jahr 2012 gestellt werden.

Abschmelzungsprozess seit 2010

In den Jahren 2010 bis 2013 werden die Werte der Zahlungsansprüche angeglichen. Dazu werden die von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich hohen Werte der Zahlungsansprüche schrittweise zu regional einheitlichen Zahlungsansprüchen umgewandelt. Dieser Übergang erfolgt in der so genannten Angleichungsphase und ist auch begrifflich als Abschmelzung der Prämien bekannt.

Hierzu wurde für jede Region zum Jahresbeginn 2010 ein regionaler Zielwert errechnet. Dieser entsteht, indem die Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region im Jahr 2009 durch die Anzahl aller Zahlungsansprüche der jeweiligen Region im Jahr 2009 geteilt wird. Für alle Länder sind unterschiedliche Werte dieser einheitlichen regionalen Hektarprämienrechte ermittelt worden. Wie hoch die so errechneten regionalen Zielwerte sind, entnehmen Sie bitte der nachstehenden Aufstellung:

Region Zielwert
je Zahlungsanspruch
Schleswig-Holstein / Hamburg 358,83 €
Niedersachsen / Bremen 352,38 €
Nordrhein-Westfalen 359,44 €
Hessen 299,58 €
Rheinland-Pfalz 294,54 €
Baden-Württemberg 308,05 €
Bayern 354,55 €
Saarland 258,96 €
Brandenburg / Berlin 300,30 €
Mecklenburg-Vorpommern 329,44 €
Sachsen 357,26 €
Sachsen-Anhalt 354,97 €
Thüringen 346,35 €

Für jeden Zahlungsanspruch wird nun die Differenz seines Wertes zum regionalen Zielwert berechnet. Diese Differenz kann positiv oder negativ sein, je nachdem, ob der Wert der jeweiligen Zahlungsansprüche über oder unter dem regionalen Zielwert liegt. In den Jahren 2010 bis 2013 wird dann die Differenz schrittweise abgebaut. Zahlungsansprüche, die 2009 Werte oberhalb des regionalen Zielwertes aufweisen, verringern sich im Wert, während Zahlungsansprüche, die 2009 unterhalb des regionalen Zielwertes liegen, im Wert steigen.

Die Differenz zwischen den Werten der jeweiligen Zahlungsansprüche im Jahr 2009 (Ausgangswert) und dem regionalen Zielwert verringert sich wie folgt:

  2009 2010 2011 2012 2013
Differenz zwischen Ausgangswert
und regionalen Zielwert in %
100 90 70 40 0

Am Ende der Angleichungsphase im Jahr 2013 haben alle Zahlungsansprüche in einer Region einen einheitlichen Wert je Hektar.

Eine Beispielsaufstellung aus NRW soll diese Wertänderung für die einzelnen Jahre verdeutlichen:

Abschmelzung der Zahlungsansprüche
Jahr Wert des Zahlungsanspruches
2009 104,95 € 267,70 € 500,00 €
2010 130,40 € 276,87 € 485,94 €
2011 181,30 € 295,22 € 457,83 €
2012 257,64 € 322,74 € 415,66 €
2013 359,44 € 359,44 € 359,44 €

Diese Zielwerte werden im Jahr 2012 aufgrund der weiteren Entkoppelungen von Beihilfen erneut angepasst, d.h. die regionalen Werte werden geringfügig über den dargestellten Zielwerten liegen.

Neue Zahlungsansprüche in 2012

Auch im Jahr 2012 besteht wieder die Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen zusätzliche Zahlungsansprüche zu beantragen. Es ist jedoch notwendig die Zuweisung von zusätzlichen Zahlungsansprüchen bzw. eine Erhöhung der Werte vorhandener Zahlungsansprüche zu beantragen und bestimmte Kriterien einzuhalten. Die Beantragung von Zahlungsansprüchen erfolgt im Zusammenhang mit dem Sammelantrag.

Besondere Lagen

Betriebsinhaber, die sich in einer vom Gesetzgeber bestimmten Besonderen Lage befinden, weil sie verpachtete Flächen übertragen (Anlage 20) bekommen haben oder bei Pacht oder Kauf von Pachtflächen (Anlage 22) können die Zuweisung von zusätzlichen Zahlungsansprüchen bzw. eine Erhöhung der Werte vorhandener Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve beantragen.

Bei Antragstellung muss der Betriebsinhaber, die seinen Betrieb betreffenden Umstände geltend machen. Es handelt sich bei den Zuteilungen aufgrund Besonderer Lage stets um Ausnahmevorschriften. Nur für den Fall, dass der Betriebsinhaber rechtzeitig einen Antrag stellt, kann dieser auch später berücksichtigt werden. Der Antrag muss spätestens am 15. Mai des auf die tatsächliche Übernahme der betreffenden Flächen oder Betriebsteile in die Bewirtschaftung gestellt werden.

Bei der Übertragung verpachteter Flächen (Anlage 20) werden diejenigen Antragsteller begünstigt, die einen Betrieb oder einen Betriebsteil übertragen bekommen haben, der während des Referenzraumes an einen Dritten verpachtet war. Voraussetzung ist, dass der Übertragende seine landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat bzw. verstorben ist. Als Berechnungsgrundlage für den Zahlungsanspruch wird zum einen die beantragte bewirtschaftete Fläche und für die Ermittlung des betriebsbezogenen Betrages die Produktion zugrunde gelegt, die im Jahr vor der Verpachtung im Betrieb vorhanden war.

Hat ein Antragsteller einen Betrieb gekauft oder längerfristig gepachtet, der im Referenzzeitraum von einem Dritten bewirtschaftet wurde, also an den Dritten verpachtet war, kann er unter nachfolgenden Bedingungen möglicherweise in den Genuss zusätzlicher Zahlungsansprüche kommen (Anlage 22).

Alle Betriebsinhaber, die aufgrund der Regelung für die Fälle Besonderer Lage einen entsprechenden Antrag stellen, erhalten nur dann Zahlungsansprüche, wenn sich dadurch eine nennenswerte Erhöhung ihres Referenzbetrages ergibt (Dreisprungregel). Im Jahr 2012 werden im Rahmen der dargestellten Sonderfälle bewilligte Zahlungsansprüche um 80 % gekürzt, dass heißt, es werden nur noch 20 % der bewilligten Flächen berücksichtigt.

Handel mit Zahlungsansprüchen

Mit der Festsetzung der Zahlungsansprüche ist auch Möglichkeiten zur Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen den Betrieben eröffnet worden. Die Übertragung kann auf dem Wege des Handels oder jeder anderen Form der privatrechtlichen Übertragung vollzogen werden. Aber je nach zugeteilter Art von Zahlungsansprüchen gibt es bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung.

Bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen wird zwischen einer endgültigen Überlassung und einer zeitlich befristeten Übertragung, der Verpachtung / Pacht unterschieden. Zahlungsansprüche können nur in Verbindung mit der entsprechenden Fläche gepachtet bzw. verpachtet werden.

Die Übertragung erfolgt auf rein privatrechtlicher Ebene und nur die verwaltungstechnische Registrierung des Handels erfolgt mittels der Zentralen InVeKoS – Datenbank (ZID). Ab 2009 gelten für die Zahlungsansprüche mit einem Anteil größer 20% aus der Nationalen Reserve keine Handelsbeschränkungen mehr.

Der Zugriff auf die Datenbank erfolgt über das Internet (www.zi-daten.de). Die Meldung der Übertragung an die ZID dient allein der Dokumentation der Übertragung und Verwaltung der Zahlungsansprüche. Es findet keine rechtliche Überprüfung der Übertragung statt. Das eigentliche Handelsgeschäft ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen den Handelspartnern.

Wichtig bei einer Übertragung ist, dass nicht nur der Abgeber die Übertragung in der ZID bucht, sondern auch der Übernehmer diese Buchung bestätigt und so die Zahlungsansprüche aus dem Zwischenkonto auf sein eigenes ZA-Konto überträgt. Diese Buchungsvorgänge sind getrennt voneinander durchzuführen.

Beim Handel von Zahlungsansprüchen sollte der Abschmelzungsprozess beachtet werden, da auch hinzugekommene Zahlungsansprüche ihren Wert ändern. Wird in 2012 noch ein Zahlungsanspruch mit einem höheren Wert übernommen, so ist dieser im Jahr 2013 weniger wert. Dieser Effekt ist gegenläufig, wenn ein Zahlungsanspruch heute noch einen   niedrigen Wert besitzt und in 2013 einen Wertzuwachs erfahren hat. Bei der Berechnung des Kauf- bzw. Pachtpreis für Zahlungsansprüche sollten die Handelspartner diese Wertänderung beachten.

Bei der Pachtung von Zahlungsansprüchen beachten

Eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen kann nur mit der gleichwertigen Hektarzahl an beihilfefähiger Fläche erfolgen. Diese Hektarzahl der gepachteten Flächen muss mindestens der Anzahl der gepachteten Zahlungsansprüche entsprechen. Des Weiteren muss die Pachtdauer der Flächen sich mindestens über die Pachtdauer der Zahlungsansprüche erstrecken. Eine Unterverpachtung von Zahlungsansprüchen ist nicht zulässig. Die Flächen, die in Verbindung mit den Zahlungsansprüchen gepachtet wurden, müssen vom Pächter selbst bewirtschaftet werden und sind im Flächenverzeichnis des Pächters aufzuführen.

Es sind auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der Flächen für die Betriebsprämienzahlung einzuhalten, zum Beispiel die Beihilfefähigkeit. Verpachtete Zahlungsansprüche werden in der ZID automatisch nach dem erfassten Ablauf der Pacht auf den Eigentümer zurück übertragen. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses kann dieses nur über die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in der ZID registriert werden.

Fristen beim Handeln

Die tatsächliche Übertragung der Zahlungsansprüche ist in der Regel binnen vier Wochen nach dem tatsächlichen Nutzungsübergang, es ist hier nicht das Datum des Vertragsabschlusses gemeint, in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) zu registrieren.   Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ist ganzjährig möglich. Sollten die Zahlungsansprüche vom Übernehmer im Jahr 2012 aktiviert werden können, so ist zu beachten, dass die Vereinbarung zur Übertragung der Zahlungsansprüche in der Regel bis zum 15.05.2012 geschlossen worden sein muss.

Die Buchung der Zahlungsansprüche auf dem Konto des Übernehmers via Internet in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID)   muss spätestens bis zum 09.06.2012 erfolgt sein. In Ausnahmefällen können auch nachträgliche Übertragungen mit einem Übergabedatum zwischen dem 16.05. und 31.05.2012 ebenfalls noch in 2012 aktiviert werden. Sofern die Übertragung in der Nachfrist erfolgt ist (15.05. – 31.05.), muss die Buchung in der ZID bis zum 31.05.2012 erfolgt sein.

Nicht termingerecht übertragene Zahlungsansprüche können nicht mehr beim Übernehmer in diesem Jahr aktiviert werden. Diese verfristet übertragenen Zahlungsansprüche können dann erst im nächsten Jahr durch den Übernehmer genutzt werden.

Nutzung der Zahlungsansprüche wichtig

Bei den Zahlungsansprüchen ist zu beachten, dass die Zahlungsansprüche regelmäßig genutzt worden sind. Wurden Zahlungsansprüche über eine Dauer von 2 Jahren nicht genutzt, so sind diese nicht genutzten Zahlungsansprüche ersatzlos einzuziehen. Die Frist zur Nutzung der Zahlungsansprüche ist generell auf eine 2-Jahresfrist verkürzt worden. Daher ist auch beim Handel besonders auf die Nutzung der Zahlungsansprüche in den vorangegangen Jahren 2010 und 2011 zu achten, da diese ggf. trotz Handels beim Übernehmer ersatzlos eingezogen werden.

Sofern Zahlungsansprüche vorhanden sind, diese aber nicht genutzt werden können, zum Beispiel da die Mindestantragsgröße von einem Hektar beihilfefähiger Fläche samt der entsprechenden Anzahl an Zahlungsansprüchen unterschritten wird, so werden auch diese nach Ablauf der 2-Jahresfrist eingezogen. Sollten Zahlungsansprüche in 2011 nicht genutzt worden sein, müssen diese, um den drohenden Einzug zu vermeiden, in 2012 genutzt werden. Hier hilft ggf. der Handel mit diesen Zahlungsansprüchen, so dass diese durch einen übernehmenden Betrieb noch in 2012 genutzt werden können. Beim Handel ist die Wertänderung der Zahlungsansprüche zu beachten.